Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Behält der Rentenversicherungsträger wegen eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Leistungen ein, kann der Rentenberechtigte dagegen aus §§ 86 Abs 2, 97 Abs 2 S 1 SGG keinen Vollstreckungsschutz in einem sozialgerichtlichen Verfahren herleiten. Statthaft ist aber eine einstweilige Anordnung entsprechend § 123 VwGO.
2. Auszahlung der wirksam gepfändeten Rentenbeträge kann mit der einstweiligen AnO im sozialgerichtlichen Verfahren nur erreicht werden, wenn sonst ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.
3. Ob die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 Abs 2 und Abs 3 Nr 2 SGB 1 erfüllt sind, hat ausschließlich das Vollstreckungsgericht zu prüfen. Eine Aufklärung oder eine Pflicht des Versicherungsträgers zur Einlegung der Erinnerung beim Vollstreckungsgericht zugunsten des Leistungsberechtigten kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus den bekannten Umständen Anhaltspunkte für eine Verletzung des § 54 SGB 1 ergeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1668092 |
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