Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühren für Vorsitzende des Berufungsausschusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 91 Abs 2 S 4 ZPO fingiert für den in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt das Bestehen eines Anwaltsvertrages für die Kostenerstattung. Er ist daher zu einem Antrag nach § 10 Abs 2 S 2 BRAGebO auf Festsetzung des Gegenstandswertes berechtigt.

2. In eigener Sache ist der Rechtsanwalt tätig, wenn er - eigene, ihm als Privatperson zustehende Rechts verfolgt - als Partei kraft Amtes auftritt - aufgrund gewillkürter Verfahrensstandschaft als Beteiligter auftritt - als gesetzlicher Vertreter tätig ist (zB als Inhaber elterlicher Gewalt, als Pfleger, als besonderer Vertreter, als Vorstand eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH, als Gesellschafter einer OHG oder als Komplementär einer KG).

3. Ebenso ist der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, wenn er als Vorsitzender des Berufungsausschusses für diesen tätig wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1653895

Breith. 1995, 983

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