Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Interessenabwägung. sofortige Vollziehbarkeit. Verbot der endgültigen Zahlungseinstellung auf Verdacht ohne abschließende Klärung
Leitsatz (amtlich)
1. Der in § 39 Nr 1 SGB 2 angeordnete Sofortvollzug für mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage angegriffene Leistungsentziehungen setzt voraus, dass es sich um eine nach Klärung der Sach- und Rechtslage ergangene, das Verwaltungsverfahren abschließende endgültige Entziehung handelt.
2. Verstößt die Verwaltung gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und entzieht sie die Leistung ohne Klärung der wesentlichen entscheidungserheblichen Fragen auf Verdacht, kommt im Abwägungsprozess dem sich sonst aus § 39 Nr 1 SGB 2 ergebenden grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006, mit dem die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit von November 2006 bis Dezember 2006 verfügt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hatte deshalb keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER B , vom 18. Oktober 2005 - L 13 AS 3993/05 ER-B -, vom 29. Dezember 2005 - L 13 AS 4684/05 ER-B -, vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - und vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B), dass als Verwaltungsakte im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch solche anzusehen sind, welche die Bindungswirkung einer Leistungsbewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit beseitigen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung.
Bei summarischer Prüfung ist derzeit der Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher als der Misserfolg, da es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Wegfall des Anspruchs auf die ursprünglich bewilligte Leistung gibt. Im Ergebnis zutreffend ist das Sozialgericht Stuttgart damit von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ausgegangen. Ob der Antragsteller vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids in ausreichender Weise angehört worden ist, bedarf insoweit keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als nachgeholt anzusehen ist. Sollte der Antragsgegner, der auch im Vorverfahren keine Aufklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Freundin des Antragstellers betreibt, solche Tatsachen noch ermitteln und hierauf den Widerspruchsbescheid stützen wollen, wird auch eine Anhörung in Betracht gezogen werden müssen, weil in Bezug auf diese im Ausgangsbescheid nicht mitgeteilten Tatsachen die Anhörung nicht als nachgeholt angesehen werden kann (zur erneuten Anhörung vgl. z.B. Bundessozialgericht ≪BSG≫, SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 und Nr. 21). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 25. Oktober 2006 ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung ...