Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Aufhebung der PKH-Bewilligung. schuldhafter Verzug bei der Ratenzahlung
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufhebung der PKH-Bewilligung kommt nur bei schuldhaftem Verzug bei der Ratenzahlung in Betracht (Anschluss an LSG Stuttgart vom 1.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B = Breith 2010, 294).
Tenor
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21. Dezember 2009 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 21.12.2009 hatte der Senat der Klägerin unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr auferlegt, auf die entstehenden Kosten monatliche Raten in Höhe von 30,00 € ab 01.02.2010 zu entrichten.
Unter dem 18.10.2010 beantragte die Klägerin sinngemäß, die mit Beschluss vom 21.12.2009 festgesetzte Ratenzahlung aufzuheben. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 15.03.2011 mit der Begründung ab, die Klägerin habe trotz dreimaliger Aufforderung nicht nachgewiesen, dass sich ihre maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gestalt geändert hätten, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren wäre.
Nach der Mitteilung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 09.03.2011 leistete die Klägerin auf die bis zum 09.03.2011 fälligen Raten in Höhe von 390,00 € lediglich 245,00 € und befand sich daher mit 145,00 € im Rückstand. Mit Schreiben vom 21.03.2011 forderte die Kostenbeamtin des Landessozialgerichts die Klägerin auf, bis zum 01.04.2011 die Ratenzahlung wieder aufzunehmen und führte aus, ansonsten komme eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in Betracht. Daraufhin leistete die Klägerin nach den Mitteilungen der Landesoberkasse vom 07.04.2011 und 07.05.2011 zwei weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 5,00 €, so dass sich aus den bis zum 07.05.2011 fälligen Raten in Höhe von 392,70 € und den bis dahin geleisteten Zahlungen in Höhe von 255,00 € ein Rückstand in Höhe von 137,70 € ergab. Trotz des an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2011 gerichteten Hinweises der Landesoberkasse, eine Ratenzahlung in Höhe von 5,00 € sei nicht ausreichend, leistete die Klägerin nach den Mitteilungen der Landesoberkasse vom 09.06.2011 und 12.07.2011 zwei weitere Zahlungen in Höhe von 5,00 €, so dass sich aus den bis zum 12.07.2011 fälligen Raten in Höhe von 392,70 € und den bis dahin geleisteten Zahlungen in Höhe von 265,00 € ein Rückstand in Höhe von 127,70 € ergab. Mit Schreiben vom 19.07.2011 hörte der Senat die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten zur beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfe an. Sodann leistete die Klägerin nach der Mitteilung der Landesoberkasse vom 05.08.2011 eine weitere Zahlung in Höhe von 5,00 €, so dass sich aus den bis zum 04.08.2011 fälligen Raten in Höhe von 392,70 € und den bis dahin geleisteten Zahlungen in Höhe von 270,00 € ein Rückstand in Höhe von 122,70 € ergibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war aufzuheben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 21.12.2009 hatte die Klägerin ab 01.02.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist die Klägerin mit 122,70 € und mithin weitaus mehr als drei Raten in Zahlungsrückstand geraten.
Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist aber weiter, dass ein schuldhafter Verzug vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B - unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 09.01.1997 - IX ZR 61/94). Die Aufhebungsvoraussetzungen können demnach nur erfüllt sein, wenn der Begünstigte überhaupt in der Lage gewesen wäre, mindestens diese drei Monatsraten zu entrichten. Dafür, dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage war, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ihre wirtschaftliche Lage hat sich seit der Bewilligungsentscheidung nicht wesentlich geändert. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 15.03.2011.
Die Klägerin ist auch rechtswirksam angehört worden. Die Klägerin ist von der Landesoberkasse mit Schreiben vom 21.03.2011 zur Zahlung aufgefordert worden. Ferner hat sich die Landesoberkasse mit Schreiben vom 19.05.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt und hat der Senat sowohl die Klägerin als auch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.07.2011 auf die beabsichtigte Aufhebung hingewiesen.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen