Leitsatz (amtlich)

1. Die beim Vorliegen eines Tatbestandes des § 7 Abs 3a SGB 2 begründete gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann vom Betroffenen durch Darlegung und Nachweis, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB 2 aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird, widerlegt werden.

2. § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 und § 7 Abs 3a SGB 2 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine eheähnliche Gemeinschaft nur bejahen will, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen.

3. Auch für die Zeit bis 31.7.2006 ist eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vollstellbar.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehenen Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 zu erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Klägerinnen die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung; § 19 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sowie die Klägerin zu 1 zusätzlich von Leistungen für Mehrbedarf wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) begehren, zu Recht für die Zeit vom 19. Juni 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, bis 30. November 2006 entsprochen. Für eine Verpflichtung der Beklagten für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 hingegen ist kein Raum, so dass insoweit die Beschwerde der Beklagten begründet ist.

Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.

Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Juni 2006 zu bejahen. Für die vorhergehende, die Vergangenheit betreffende Zeit konnte ein Anordnungsgrund nur als erfüllt angesehen werden, wenn ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Der Anordnungsgrund ab 19. Juni 2006 ergibt sich, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, daraus, dass die Beklagte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Klägerinnen - die Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfs...

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