Entscheidungsstichwort (Thema)
Tragung der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG. Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors
Leitsatz (amtlich)
Dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse steht keine Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der nach Anforderung eines Vorschusses die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse übernimmt, zu (Anschluss an LSG Stuttgart vom 16.05.2006 - L 9 R 4263/04 KO-B).
Tenor
Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. August 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
I
Mit der Klage im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger, unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 06.12.1996, mit welchem ihm die Beklagte des Ausgangsverfahrens wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.04.1995 eine Rente nach einer MdE von 40 v. H gewährte, ihm eine Rente nach einer MdE von 100 v. H zu gewähren. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) holte das Sozialgericht das neuropsychologische Gutachten des Psychologischen Psychotherapeuten M. vom 23.08.2002 ein. Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens und eines psychologischen Zusatzgutachtens vom 19.08.2003 von Amts wegen hob das Sozialgericht den Bescheid vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2002 auf und verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 06.12.1996 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die Zeit vom 23.12.1995 bis 31.12.1996 noch Zahlung in Höhe von € 8.432,02 und ab 01.01.1997 eine Verletztenrente auf Grundlage einer MdE in Höhe von 80 v. H. einer Vollrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab (Urteil vom 19.07.2005). Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt, die beim erkennenden Senat noch anhängig ist (L 1 U 3436/05).
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 die entstandenen Kosten der Begutachtung durch den Psychologischen Psychotherapeuten M. sowie die baren Auslagen und den Lohnausfall als Gerichtskosten übernommen, weil auf Grund der Ausführungen des Herrn M. es sich veranlasst gesehen habe, weitere Ermittlungen anzustellen und ein psychiatrisches Gutachten und ein psychologisches Zusatzgutachten einzuholen. Zudem habe sich das Gericht in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die Ausführungen von Herrn M. gestützt, weshalb das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens am 22.08.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.10.2005). Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat das Ruhen des Beschwerdeverfahrens angeordnet (Beschluss vom 22.12.2005). Der Antragsgegner hat das ruhende Verfahren wieder angerufen und unter Hinweis auf den Beschluss des 9. Senats vom 16.05.2006 (L 9 R 4263/04 KO-B) um Entscheidung zu seinem Beschwerderecht gebeten.
Der Kläger hat sich der Auffassung des Beschlusses des 9. Senats vom 16.05.2006 angeschlossen.
II
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, denn der Staatskasse steht keine Beschwerdebefugnis in den Verfahren zur endgültigen Übernahme von Kosten nach § 109 SGG zu.
Der Senat hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Er geht ebenso wie der 9. Senat in dessen Beschluss vom 16.05.2006 (L 9 R 4263/04 KO-B) von der Unzulässigkeit der Beschwerde des Bezirksrevisors aus.
Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Das Recht auf Ermittlungen nach § 109 SGG steht dem Verfahrensbeteiligten auch dann zu, wenn das Gericht keine Veranlassung sieht, aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG den Sachverhalt weiter aufzuklären (allg. Meinung; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 109 Rdnr. 1 und 2 m. w. N.).
In dem das Beschwerderecht des Bezirksrevisors bejahenden Beschluss des 9. Senats vom 15.02.1978 (L 9 KO 110/77 B-3), dem sich in der Folge zunächst alle Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angeschlossen hatten, wird die Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht als Nebenentscheidung im Prozess zwischen dem klagenden Antragsteller und der Behörde, sondern als eine außerhalb des Streitverfahrens zu treffende Entscheidung bezeichnet, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller nach § 109 SGG und dem Fiskus betreffe. Kosten einer aufgrund der Amtsermittlungspflicht erforderlichen Beweiserhebung seien vom Fiskus zu tragen, ohne dass dieser dagegen Einwendungen erheben könne. Nach Abschluss der Ermittlungen von Amts wegen ende jedoch die Kostenfreiheit und damit auch die Kostentragungspflicht des...