Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Festsetzung des Gegenstandswertes. Abrechnungsgenehmigung EBM-Ä Nr 16
Orientierungssatz
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes beim Streit eines Facharztes für Innere Medizin - der im Rahmen einer Wahlentscheidung gemäß § 73 SGB 5 auf die Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologe" verzichtet hat - um die Genehmigung zur Abrechnung der EBM-Ä Nr 16.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Seit 01.01.1996 nimmt er aufgrund seiner Wahlentscheidung gemäß § 73 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) an der hausärztlichen Versorgung teil. Im Rahmen dieser Wahlentscheidung hat er gleichzeitig auf die Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologe" verzichtet.
Mit Schreiben vom 16.04.1996 beantragte er die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 16 EBM 1996 mit der Begründung, die Abrechnung dieser Nummer sei wegen der in seiner Behandlung befindlichen Patienten, die an rheumatisch-entzündlichen Systemerkrankungen litten, erforderlich. Er erfülle die Voraussetzungen zum Führen der Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologie" und besitze deshalb die erforderliche Fachkunde.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 07.05.1996 ab. Der Kläger habe sich entschieden, auf die Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologe" zu verzichten und an der hausärztlichen Versorgung teilzunehmen. Es fehle deshalb an einer Grundvoraussetzung für die Erbringung der Nr. 16 EBM. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger hiergegen geltend, für die Abrechnung der Nr. 16 sei nicht erforderlich, ob sich der betreffende Internist für die hausärztliche oder die fachärztliche Versorgung entschieden habe. Entscheidend sei allein, daß er als Internist über die fachliche Qualifikation für das Teilgebiet tatsächlich verfüge. Diese Auslegung ergebe sich aus Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung zu Nr. 16 und entspreche der Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 16 stelle speziell auf Internisten mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen ab, weswegen der Kläger nach seinem Verzicht auf das Führen der Teilgebietsbezeichnung "Rheumatologie" zur Abrechnung dieser Nummer nicht mehr berechtigt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 04.06.1997 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat diese Klage zurückgenommen, nachdem ihm die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1997 mit Wirkung ab 01.03.1997 die Erlaubnis erteilt hat, die Nummer 16 EBM abzurechnen. Zu den Gründen für diesen Meinungswechsel hat die Beklagte später ausgeführt, der Ablehnung liege die Leistungslegende Nr. 16 des EBM 96 zugrunde. Erst nach Modifizierung dieser Nummer durch den Bewertungsausschuß und die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, daß auch Ärzte die Nr. 16 EBM abrechnen könnten, die eine entsprechende Schwerpunktbezeichnung besessen hätten, diese Bezeichnung aber aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht führten, habe dem Antrag entsprochen werden können. Die Beklagte hat deshalb die Auffassung vertreten, die Klage sei bei Erhebung nicht begründet gewesen. Dieser Auffassung hat sich das SG nicht angeschlossen und mit Beschluß vom 09.07.1998 der Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Dieser Beschluß ist bindend geworden.
Mit Schriftsatz vom 29.12.1997 hat der Kläger die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt und geltend gemacht, die jährlichen Einnahmen aus der Abrechnung der Nr. 16 EBM hätten sich zuletzt auf durchschnittlich jährlich 13.000,-- DM belaufen; der Gegenstandswert betrage deswegen 39.000,-- DM. Mit Beschluß vom 17.02.1998 hat das SG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Hauptsacheverfahren auf 39.000,-- DM festgesetzt. Wegen Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gründe Bezug genommen.
Gegen den am 02.03.1998 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 10.03.1998 bei dem SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ausgehend vom Antrag am 16.04.1996 seien bis 01.07.1997 allenfalls 5 Abrechnungsquartale streitrelevant gewesen. Bei Einnahmen aus der Abrechnung der Nr. 16 EBM je Abrechnungsquartal von 3.250,-- DM ergebe sich höchstens ein Gegenstandswert von 16.250,-- DM. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 13.07.1998 -- S 1 KA 951/98 W-B --).
Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Sie beantragt,
den Beschluß des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 1998 abzuändern und den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit mit 16.250,-- DM festzusetzen.
Der Kläger hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Akten des SG und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG -- hierzu zählt das vorliegende Verfahren --...