Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts. keine Einschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts
Orientierungssatz
Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist lediglich eine Einschränkung der Kostenübernahme auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zulässig; für eine weitergehende Einschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Februar 2013 geändert.
Die den Antragstellern im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Februar 2013 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … erfolgt mit der Einschränkung "zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts".
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist auch begründet. Sie ist insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch statthaft; der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht einschlägig.
Der Beschwerde war stattzugeben, nachdem es für eine Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" an einer Rechtsgrundlage fehlt.
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmen, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dem mit der Beschwerde allein geltend gemachten Anspruch, nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen, sondern zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet zu werden, war daher zu entsprechen, zumal der beigeordnete Bevollmächtigte seinen Kanzleisitz in Friedrichshafen und damit nicht im Bezirk des Sozialgerichts Ulm (vgl. § 1 Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz) hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen