Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen den ein Befangenheitsgesuch ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 172 Abs 2 SGG).

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Gem. § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können unter anderem Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zwar erklärt § 60 Abs. 1 SGG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) für entsprechend anwendbar, mithin auch § 46 ZPO, in dessen Abs. 2 gegen ablehnende Beschlüsse die sofortige Beschwerde vorgesehen ist. Da die genannten ZPO-Regelungen ohnehin nur entsprechend anwendbar sind, geht § 172 Abs. 2 SGG dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Regelung vor (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, vgl. BT-Drucks. 17/6764 S. 27).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3209436

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