Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft aufgehoben, entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs 2 Nr 2 SGG.
2. Widerspruch und Anfechtungsklage wegen Erstattung der Leistung haben aufschiebende Wirkung; dies gilt auch für die die Erstattung der Leistung voraussetzende Erstattung von Beiträgen nach § 335 Abs 1 S 1 SGB 3
3. Soll nach Anordnung des Sofortvollzug wegen der Erstattung deswegen auf Antrag des die Rechtswidrigkeit der Aufhebung geltendmachenden Belasteten die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden, erstrebt der Belastete sinngemäß auch, dass die kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung wegen der Aufhebung der Leistungsbewilligung angeordnet wird.
4. Das Gericht der Hauptsache kann, obwohl in § 86b Abs 1 S 1 SGG nicht ausdrücklich erwähnt, die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.
5. Mit der Erfolglosigkeit des wegen der Aufhebung und der Erstattung angebrachten Rechtsbehelfs lässt sich das besondere öffentliche Vollzugsinteresse an der Erstattung allein nicht begründen; das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung von Geldforderungen ist nur gegeben, wenn deren Vollstreckung gefährdet ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der mit der Berufung weiterverfolgten Anfechtungsklage wegen der die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 29. November 2002 betreffenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe anzuordnen, wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der mit der Berufung weiterverfolgten Anfechtungsklage wegen der Erstattung von Arbeitslosenhilfe und Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 52.428,28 EURO wird wiederhergestellt.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und teilweise begründet.
Gegenstand der mit der Berufung weiterverfolgten Anfechtungsklage ist der Bescheid des Arbeitsamts K. (ArbA) vom 24. Juli 2002. Darin hat die Beklagte die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 29. November 2002 aufgehoben und den Kläger zur Erstattung der vom 1. Februar 1999 bis 31. Mai 2002 gezahlten Alhi einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung sowie sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 52.428,28 EURO verpflichtet. Widerspruch, Anfechtungsklage und deshalb auch die Berufung (vgl. § 154 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) wegen der für die Vergangenheit und Zukunft verfügten Aufhebung der Leistungsbewilligung hatten und haben keine aufschiebende Wirkung, denn es handelte sich um eine Entziehung laufender Leistungen in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinn von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B, zur Veröffentlichung vorgesehen), auf welchen § 336a Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich verweist. Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung wegen der Erstattung hatten und haben hingegen aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. schon Beschluss des Senats a.a.O.); denn diese tritt auch bei einem wie hier feststellenden und schon ein beziffertes Leistungsgebot enthaltenden Verwaltungsakt ein (vgl. § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG). Von der aufschiebenden Wirkung erfasst wird auch der die Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betreffende Erstattungsanspruch, denn dabei handelt es sich um einen Ersatzanspruch, der nicht unter die Anforderung von Beiträgen im Sinn des eng auszulegenden § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fällt; materiell-rechtlich setzt der Ersatzanspruch nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht nur die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung, sondern auch die regelmäßig an der aufschiebenden Wirkung teilhabende Rückforderung der Leistung voraus, so dass es wegen dieser Akzessorietät gerechtfertigt ist, auch den Ersatzanspruch demselben rechtlichen Schicksal zu unterwerfen. Diese aufschiebende Wirkung zu beseitigen und die weiteren Voraussetzungen für die Durchsetzung und gegebenenfalls Vollstreckung zu schaffen war Sinn und Zweck der am 5. Mai 2003 getroffenen schriftlichen Anordnung über die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24. Juli 2002. Sinngemäß hat der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz deshalb zum Gegenstand, dass die aufschiebende Wirkung der Berufung wegen der Erstattung von Alhi und der Beiträge wiederhergestellt wird. Daneben aber geht es dem Kläger darum, dass die schon kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung der Berufung wegen der Aufhebung der Leistungsbewilligung angeordnet wird. Da nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Aufhebung der Leistungsbewilligung ohne W...