Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbereitendes Verfahren. Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung. Rechtsanwaltsvergütung. Änderung des Gebührenrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Entscheidung ergeht auch dann im "vorbereitenden Verfahren" iS des § 155 Abs 2 Nr 4 SGG in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 11.1.1993 (BGBl I 1993, 50), wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in einem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin durch Vergleich erledigt hat. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes iS des § 116 Abs 2 Nr 3 BRAGO ist der im Hauptsacheverfahren bestimmte Berichterstatter (allein) zuständig.

2. Die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten neuen Gebührenrechts mit der Führung eines (Berufungs-)Verfahrens unbedingt beauftragt wurde, richtet sich auch dann nach neuem Gebührenrecht, wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) noch zu einem Zeitpunkt eingelegt wurde, an dem noch altes Gebührenrecht galt.

 

Orientierungssatz

Der Begriff "vorbereitendes Verfahren" ist ein rechtstechnischer und nicht im reinen Wortsinne zu verstehen, so daß es nicht erforderlich ist, daß der Entscheidung ein weiteres - nämlich das vorbereitete - Verfahren nachfolgt oder jedenfalls nachfolgen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den in § 155 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG genannten Anwendungsfällen. Danach sind Entscheidungen des Vorsitzenden "im vorbereitenden Verfahren" auch möglich bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs (Nr 2) sowie bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Alle diese Fälle schließen es aus, daß eine weitere Entscheidung in der Hauptsache ergeht (Ausnahme: Streit über das Vorliegen dieser Tatbestände oder Anerkenntnisurteil).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651202

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