Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfegesuch. Schlüssigkeit der Klage. hinreichende Erfolgsaussicht. Einholung eines Sachverständigengutachtens. Amtsermittlung

 

Leitsatz (amtlich)

Im PKH-Bewilligungsverfahren genügt es für eine hinreichende Erfolgsaussicht noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Von einer im Rahmen der Amtsermittlung eingeleiteten Beweisaufnahme, die idR hinreichende Erfolgsaussichten indiziert, ist die Phase des Verfahrens zu unterscheiden, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft (so auch BVerfG vom 25.4.2012 - 1 BvR 2869/11 = BVerfGK 19, 384).

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.04.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache begehrt er Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Tischler, hat in diesem Beruf jedoch nie gearbeitet. Zuletzt war er bei der Firma M. (Mittelbadische Entsorgungs- und Recycling-Betriebe) von 1989 bis Juni 2007 längerfristig angestellt. Danach erfolgten nur kurzzeitige Beschäftigungen, teils Ein-Euro-Jobs über den SGB II-Träger.

Vom 20.04.2011 bis 11.05.2011 befand sich der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. Hinsichtlich des Leistungsbilds ging der Reha-Entlassungsbericht von einer Leistungsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten aus.

Am 20.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 05.02.2013 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 04.02.2013 stellte Dr. Z. folgende Diagnosen:

1.

allergisches Asthma bronchiale mit wechselnd stark ausgeprägter Belastungsdyspnoe, derzeit beschwerdearm,

2.

belastungsabhängige Lumbalgien bei Fehlhaltung, adipositasbedingter Überlastung, ohne neurologisches Defizit und

3.

Schlafapnoe-Syndrom, mit BIPAP-Therapie kompensiert.

Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr auszuüben.

Mit Bescheid vom 13.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin ab. Den hiergegen am 27.02.2013 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2013 zurück. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, nur zeitweise im Stehen und Gehen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, nicht mit den Armen über Schulter- und Kopfhöhe, ohne häufiges Bücken sowie ohne Arbeiten in belastender Umgebungsluft sechs Stunden und mehr täglich zumutbar leisten könne.

Mit der am 04.10.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Am 15.10.2013 hat der Kläger darüber hinaus PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. R. beantragt. Zur Begründung des Klagebegehrens wird darauf hingewiesen, dass der Kläger an einem Asthma bronchiale COPD, Partialinsuffizienz und einem metabolischem Syndrom sowie Diabetes mellitus mit Übergewicht leide. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Schlafapnoe-Syndroms, der CPAP-Therapie und der persistierenden Tagesmüdigkeit sei eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich gegeben.

Das SG hat daraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, Dr. K., teilte in seinem Schreiben vom 10.02.2014 mit, dass der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom, Restless Legs-Syndrom und einer Adipositas leide. Zusätzlich seien orthopädischerseits im Februar 2013 bei akuter Lumboischialgie eine Osteochondrose und Spondylarthrose festgestellt worden. Unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden pro Tag auszuüben. Dr. Za. teilte als behandelnder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Allergologie in seinem Schreiben vom 10.02.2014 als Diagnosen Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP eingestellt, Diabetes mellitus und polyvalente Allergie mit. Der Kläger sei auch nach seiner Einschätzung noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit mindestens sechs Stunden pro Tag auszuüben. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B gab in seinem Schreiben vom 19.02.2014 an, dass er den Kläger lediglich im ...

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