Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen das Gebührenverzeichnis vom 7. Oktober 2005 betreffend den Abrechnungszeitraum 01.07.-30.09.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer war Antrags- und Beschwerdegegner in den beim Landessozialgericht Baden-Württemberg im Juni und Juli 2005 anhängig gewordenen Beschwerden gegen erstinstanzlich abgelehnte Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz in Streitigkeiten auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – mit den Aktenzeichen L 13 AS 2203/05 ER-B, L8 AS 2374/05 ER-B und L 13 AS 2857/05 ER-B. Die Verfahren endeten durch Rücknahme (L 13 AS 2203/05 ER-B) und durch Beschluss im Juni und Juli 2005.

Die Kostenbeamtin des Landessozialgerichts hat den Erinnerungsführer als Kostenschuldner in das Verzeichnis gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 SGG für den Abrechnungszeitraum vom 01.07. bis 30.09.2005 unter den laufenden Nrn. 1-3 mit einer ermäßigten Pauschgebühr gemäß §§ 184,186 SGG in Höhe von jeweils 112,50 € eingetragen.

Gegen diese am 12.10.2005 zugestellte Feststellung der Pauschgebühren hat der Erinnerungsführer am 12.10.2005 Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dem Erinnerungsführer stehe Kostenfreiheit zu. Als Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 3 SGB II nehme das Jobcenter Aufgaben- also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und der Stadt Stuttgart wahr. Gemäß § 2 Gerichtskostengesetz bestehe für die Bundesagentur Gerichtskostenfreiheit. Dies müsse auch für die Arbeitsgemeinschaft gelten. Die Kostenbefreiung ergebe sich auch aus § 64 SGB X, da die dort geregelte Kostenbefreiung für Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Alter und Erwerbsminderung seien, im Wege der Gleichbehandlung auch für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten müsse.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Feststellung der Gebührenschuld unter den laufenden Nr. 1–3 des Verzeichnisses für den Abrechungszeitraum 01.07. bis 30.09.2005 in Höhe von jeweils 112,50 € aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, die für Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 225 € festgesetzt ist (§ 184 Abs. 2), ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Sache – wie in den der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren – nicht durch Urteil erledigt wird (§ 185 Satz 1 SGG).

Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers kann aus der in § 184 Abs. 3 SGG angeordneten entsprechenden Geltung des § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) keine Kostenfreiheit des Erinnerungsführers hergeleitet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind der Bund, die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten Anstalten und Kassen in sozialgerichtlichen Verfahren von der Zahlung von Kosten befreit. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Träger der Gerichtshoheit, der die Kosten der Gerichtshaltung trägt, nicht in seine eigene Kasse zahlen soll. Hierzu zählen aber die eigenständigen Sozialleistungsträger, wie die vom Erinnerungsführer angesprochene Bundesagentur für Arbeit, nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 184 Rn. 4). Auch die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II werden von dieser Regelung schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.

Eine Befreiung von den Gerichtskosten in Form der geforderten Pauschgebühren ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB X. Danach sind im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. Nach dem durch Art O… des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 09.12.2004 (BGBl I 3302) dem Satz 2 angefügten 2. Halbsatz bleibt § 197a des Sozialgerichtsgesetzes unberührt.

Der Erinnerungsführer handelte in den zugrunde liegenden Streitigkeiten nicht als Träger der Sozialhilfe, die seit dem 01.01.2005 im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – geregelt ist, sondern als zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II von den Trägern der Leistungen nach diesem Buch errichtete Arbeitsgemeinschaft (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.10.2005, Az L 12 B 2/05 AS ER) an, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB X eine abweichende Auslegung oder eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Änderung des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X durch das 7. SGG-Änderungsgesetz zum 01.01.2005 trotz der zum gleichen Datum neu eingeführten Unterscheidung zwischen Sozialhilfe i.S.d. SGB XII und der Grundsicherung für Arbeitsu...

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