Orientierungssatz

1. Eine nachträgliche Aufstockung bereits entrichteter Rentenversicherungsbeiträge ist regelmäßig ausgeschlossen (vgl zuletzt BSG vom 30.11.1978 - 12 RK 43/76 = BSGE 47, 207 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 24); dieses Aufstockungsverbot ist nicht verfassungswidrig (vgl BVerfG vom 27.9.1978 - 1 BvL 31/76 ua = BVerfGE 49, 192 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19).

2. Die Begünstigung der nach § 282 SGB 6 Berechtigten gegenüber allen anderen Nachzahlungsberechtigten ist aber von Verfassungs wegen ebenso hinzunehmen (vgl dazu BSG vom 7.11.1995 - 12 RK 23/95 = SozR 3-2600 § 283 Nr 1) wie ihre Bevorzugung gegenüber der Gruppe, die von der Nachzahlung und Aufstockung ihrer in der streitigen Zeit entrichteten Pflichtbeiträge ausgeschlossen ist. Die Begünstigung der nach § 282 SGB 6 Nachzahlungsberechtigten läßt sich mit dem sogenannten Lückenschließungsprinzip rechtfertigen (vgl dazu BVerfG vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 ua = BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5).

3. Die bloße Erwartung oder Hoffnung, bei einer künftigen Regelung rentenrechtlicher Tatbestände begünstigt zu werden, wird nicht durch Art 14 Abs 1 GG geschützt (vgl BVerfG, aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 12 RK 4/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667880

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