Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung der Entschädigungslast nach § 1739 RVO bei einem Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

Eine Verpflichtung zum Ausgleich nach § 1739 RVO besteht nur dann, wenn die unfallbedingte Tätigkeit unter dem Schutz beider Versicherungsträger gestanden hat. Dabei braucht allerdings nicht jede Arbeit, die zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient, auch in diesem Unternehmen versichert zu sein. Es ist vielmehr auch möglich, daß eine für mehrere Betriebe nützliche Tätigkeit unfallversicherungsrechtlich nur im Rahmen eines Betriebes geleistet wird. Ist dies der Fall, findet keine Verteilung der Entschädigungslast statt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.07.1990; Aktenzeichen 2 BU 46/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667496

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