Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland bei einer Ehefrau eines in den USA tätigen Forschungsstipendiaten, der vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Zeit gestanden hat

 

Orientierungssatz

Zum Ausschluss der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland bei einer Ehefrau eines in den USA tätigen Forschungsstipendiaten, der vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Zeit gestanden hat.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Vormerkung weiterer Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung während eines Auslandsaufenthaltes.

Die 1965 geborene Klägerin ist Diplom-Kauffrau und seit 1993 verheiratet. Sie hat vier Kinder, geboren am 1995, 1996, 1998 und 2001. Vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2004 hielt sich die Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, wo der Ehemann der Klägerin vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2003 im Rahmen eines Forschungsstipendiums der A. v. H.- Stiftung am L. B. N. Laboratory tätig war. Dieses unterlag nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Klägerin übte in dieser Zeit keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aus. Der Ehemann der Klägerin war bis zum Antritt des Auslandsaufenthaltes Beamter auf Zeit, seit 2009 ist er als Professor an einer Universität Beamter auf Lebenszeit. Bei ihm wurde der Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wegen vorgeschriebener berufspraktischer Qualifikation und der Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. August 2004 wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse über die vorgeschriebene berufspraktische Qualifikation hinaus anerkannt. Nach einem weiteren Auslandsaufenthalt in Großbritannien kehrte die Klägerin mit ihrer Familie im August 2009 nach Deutschland zurück.

Am 5. Mai 2010 beantragte sie in einem Kontenklärungsverfahren bei der Beklagten die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 stellte die Beklagte die Daten im Versicherungsverlauf vom selben Tage bis zum 31. Dezember 2003 verbindlich fest. Vorgemerkt wurden Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vom 1. März 1995 bis 28. Februar 1998 für das erste Kind, vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1999 für das zweite Kind und vom 1. August 1998 bis 30. November 2000 für das dritte Kind sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 15. Februar 1995 für das erste Kind, vom 18. November 1996 für das zweite Kind, vom 18. Juli 1998 für das dritte Kind, jeweils bis 30. November 2000, und vom 1. August 2009 bis 30. April 2010 für das vierte Kind. Nicht als Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt wurden Zeiten vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2009, weil die Kinder in dieser Zeit im Ausland erzogen wurden. Wegen der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder wurden als (verlängerte) Zeiten der Kindererziehung zusätzlich die Monate von Dezember 2000 bis Juni 2003 vorgemerkt.

Mit ihrem Widerspruch vom 8. November 2010 wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2003 während des Aufenthaltes in den USA und machte geltend, da die Stipendiatenzeit bei ihrem Ehemann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sei, müsse sie bei ihr gemäß § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Erziehungszeit angerechnet werden, da die Erziehung einer solchen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichstehe.

Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurück. Gemäß § 56 SGB VI seien Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Eine Kindererziehungszeit werde für einen Elternteil angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen sei, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei oder einer solchen gleichstehe und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sei. Nach § 56 Abs. 3 SGB VI sei eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten habe. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehe gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten habe und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten habe. Dies gelte bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspar...

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