Entscheidungsstichwort (Thema)
Transferkurzarbeitergeld. Anerkennungsbescheid. Hinweis auf Leistungseinschränkungen für unkündbare Arbeitnehmer ohne Namensnennung. Verwaltungsakteigenschaft. kein einheitlicher Anerkennungs- und Leistungsbescheid. Zweistufiges Verwaltungsverfahren. Auslegung des Regelungsgehalts eines Bescheids nach dem Empfängerhorizont. Regelung eines Einzelfalls. Hinweis. Rechtsschutzinteresse. Ausschlussfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Der Hinweis in einem Anerkennungsbescheid, Transfer-Kug werde nicht für Arbeitnehmer mit absolutem ordentlichem Kündigungsschutz gezahlt, stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn nicht für namentlich benannte Arbeitnehmer Transfer-Kug ausdrücklich abgelehnt wird.
2. Allein durch einen solchen Hinweis im Anerkennungsbescheid wird das grundsätzlich zweistufige, in das Anerkennungs- und Leistungsverfahren gegliederte Verfahren der Bewilligung von (Transfer-)Kug nicht in einem Bescheid zusammengefasst.
Normenkette
SGB III a.F. § 173 Abs. 3, § 216b Abs. 1, 10, § 324 Abs. 1 S. 2, § 325 Abs. 3; SGB X 31
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) für 16 Arbeitnehmer streitig.
Am 19.03.2010 schlossen die Geschäftsführung der Stahl C. GmbH, einem tarifgebundenen Unternehmen, und der Betriebsrat der Stahl C. GmbH, Werk E., einen Interessenausgleich für den Betrieb E.. Anlass war die unternehmerische Entscheidung, die Bereiche Kranfertigung und SupportCrane am Standort E. am 31.03.2010 einzustellen und die übrigen Tätigkeiten bis zum 30.09.2010 ebenfalls einzustellen bzw. an andere Standorte zu verlagern. In § 2 des Interessenausgleichs wurde vereinbart, den Fahrwerksbau und die Baugruppe voraussichtlich Ende August/Anfang September 2010 nach K. zu verlagern. In § 3 Abs. 1 und 2 des Interessenausgleichs wurde bezüglich personeller Maßnahmen vereinbart, aufgrund der in § 2 genannten Betriebsänderung werde insgesamt bis zum 67 Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt. Vor Ausspruch einer Kündigung habe das Unternehmen die in Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich aufgelisteten freien Stellen den von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitern in Form einer Stellenausschreibung anzubieten. Bei entsprechender Eignung - die auch durch eine Qualifizierungsmaßnahme von maximal bis zu 6 Monaten erworben werden könne - werde diese Stelle mit der/den sich bewerbenden Arbeitnehmer/in besetzt. Nach Abs. 4 sollten die Kündigungen unter Wahrung der ordentlichen, vertraglichen bzw. tariflichen Kündigungsfrist, ggf. als außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden.
Gleichfalls am 19.03.2010 schlossen die gleichen Beteiligten einen Sozialplan. Nr. 4.1 des Sozialplans enthält folgende Regelung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen das Unternehmen einen freien Arbeitsplatz in K. angeboten hat, haben bei Annahme dieses Arbeitsplatzes Anspruch auf Ersatz der durch den Umzug entstehenden nachgewiesenen Kosten für Transport und Verpackung, maximal 8.000,00 €. Voraussetzung ist, dass der Umzug innerhalb eines Jahres nach Antritt der neuen Stelle erfolgt. In Nr. 4.2 sind Reisekosten für Familienheimfahrten, in Nr. 4.3 Wohnungsvermittlungskosten geregelt. In Nr. 8 des Sozialplans wurde die Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) im Rahmen einer Transfergesellschaft vereinbart. Sämtlichen Arbeitnehmern werde angeboten, in die Transfergesellschaft B. GmbH (der Klägerin des vorliegenden Verfahrens), entsprechend ihres individuellen Eintrittstermins und ihrer individuellen Laufzeit gemäß 3-seitigen Vertrages einzutreten und mit der Transfergesellschaft ein Arbeitsverhältnis befristeter Art entsprechend dem individuell abgeschlossenen 3-seitigen Vertrag zu begründen.
Die Klägerin schloss mit den Arbeitnehmern entsprechende 3-seitige Verträge, auf die Bezug genommen wird.
Am 11.03.2010 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten, der Stahl C. GmbH, der IG-Metall und des Betriebsrats sowie der Klägerin statt. Mit Schreiben vom 14.04.2010 teilte die Stahl C. GmbH der Beklagten daraufhin mit, für die von der Kündigung betroffenen Mitarbeiter im Werk E., die zum Zeitpunkt der Kündigung über 53 Jahre alt seien und somit tariflichen Kündigungsschutz hätten, stünden im Werk K. keine weiteren adäquaten Arbeitsplätze zur Verfügung; die Produkte und Arbeitsläufe würden sich unterscheiden, auch deckten sich die Anforderungen nicht mit den Qualifikationen der betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem sei auch die räumliche Entfernung zwischen den Werken zu bedenken.
Mit Schreiben vom 22.04.2010 teilte die Beklagte der Stahl C. GmbH mit, eine Gewährung von Transfer-Kug an ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmer komme ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitsplatz des unkündbaren Arbeitnehmers wegfalle und der Ar...