Orientierungssatz
1. Keine Überweisung eines Zweigunternehmens an die BG, die für das Hauptunternehmen zuständig ist.
2. Unrichtigkeit iS des § 664 Abs 3 RVO liegt nur vor, wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG als unbillige Härte erscheinen lassen könnten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653318 |
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