Orientierungssatz

1. Keine Überweisung eines Zweigunternehmens an die BG, die für das Hauptunternehmen zuständig ist.

2. Unrichtigkeit iS des § 664 Abs 3 RVO liegt nur vor, wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG als unbillige Härte erscheinen lassen könnten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.03.1996; Aktenzeichen 2 BU 65/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653318

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