Leitsatz (amtlich)

1. Verhängen die Prüfungseinrichtungen einer Kassenärztlichen Vereinigung, die mit einer Universität einen Poliklinikvertrag geschlossen hat, gegen diese einen Arzneiregreß zugunsten einer AOK, so ist für eine Aufhebungsklage der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Zu entscheiden haben die für das Kassenarztrecht zuständigen Spruchkörper.

2. Eine Berufung ist auch dann fristgerecht eingelegt, wenn die an das Landessozialgericht adressierte Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Sozialgericht eingeht; die Berufungsschrift braucht nicht an das Sozialgericht adressiert zu sein.

3. Die Prüfungseinrichtungen einer Kassenärztlichen Vereinigung sind jedenfalls dann nicht befugt, durch Verwaltungsakt einen Arzneiregreß gegen eine Universität zu verhängen, wenn sich diese im Poliklinikvertrag dem für Kassenärzte geltenden Prüfverfahren nicht deutlich erkennbar unterworfen hat; ein gleichwohl ergangener Verwaltungsakt ist rechtswidrig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661922

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