Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht einer selbstständig tätigen Aerobic-Trainerin. Regelung des § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ist verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
Zur Versicherungspflicht einer selbstständig tätigen Aerobic-Trainerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Orientierungssatz
Die Regelung des § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr 1).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als selbständige Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1960 geborene Klägerin ist seit Januar 2002 in verschiedenen Fitnessclubs als Aerobic-Trainerin tätig.
Am 29. März 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 a Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Klägerin gab an, für den TUS St. 1867 eV und die Fitnesspark S. GmbH in St. tätig zu sein. Sie leite Kurse und habe die Aerobic-Kursleistung inne. Die Vorbereitungen führe sie zuhause durch und bestimme den Preis der Kurse selbst. Im Krankheitsfall erhalte sie kein Geld. Sie komme für Arbeitsmaterial und Kleidung selbst auf, bewerbe sich ständig und besuche Fortbildungen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Nach Befragung des TUS St., der die Angaben der Klägerin bestätigte, legte die Beklagte (Schreiben vom 16. September 2005) dar, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Vielmehr komme eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Betracht. Auf Verlangen der Beklagten führte die Klägerin im März 2006 weiter aus, seit 1. Januar 2002 selbständig tätig zu sein. Sie gestalte als Aerobic-Animateurin Kurse mit eigens erstellten Programmen selbständig. Ihr monatliches Arbeitseinkommen habe in der Zeit bis 31. März 2003 regelmäßig 325,-- € überstiegen und übersteige in der Zeit ab 1. April 2003 regelmäßig 400,-- €. Den Preis und die Art der Animation bestimme sie selbst. Unterrichtsmaterial werde von ihr selbständig beschafft und bereitgestellt. Ferner führe sie Werbeanstrengungen durch, um Teilnehmer für ihre Kurse zu gewinnen. Angaben zur Beitragshöhe bei bestehender Versicherungspflicht machte die Klägerin nicht.
Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI ab 1. Januar 2002 fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2006 habe sie Beiträge in Höhe von insgesamt 15.243,69 € zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24. April 2006 Widerspruch. Sie übe keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aus. Aerobic-Trainer seien keine Lehrer, da sie keine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Sie turne lediglich Übungen mit musikalischer Untermalung vor, die von den Kunden der jeweiligen Fitnessstudios mit- und nachgeturnt würden. Ihre Tätigkeit sei nicht vergleichbar mit derjenigen von Tanz-, Ski- oder Tennislehrern, deren Bemühen darauf ausgerichtet sei, ihren Kunden Fähigkeiten oder Kenntnisse zu einem bestimmten Zweck zu vermitteln. Dies sei bei Aerobic-Trainern anders. Deren Tätigkeit ziele vor allem auf Unterhaltung und die Förderung des allgemeinen Wohlbefindens der Kunden ab. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sei ein rein untergeordneter Teil der Tätigkeit. Die Vermittlung von Schrittfolgen sei rein nebensächlich und diene nur dem besseren Vergnügen. Einzelan- und Unterweisungen seien bei der Gestaltung eines Kursprogramms, welches durchgehend mit Musik untermalt werde, weder gewollt noch möglich. Die laute Musik, die ohne Unterbrechung abgespielt werde, verhindere jegliche Kontakte mit Einzelpersonen. In der Regel finde das Vorturnen vor einer Gruppe mit mehr als zehn Teilnehmern statt, so dass auch Einzelgespräche und -betreuungen die restlichen Kursteilnehmer stören würden. Da sie nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei, übe sie auch keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aus. Ferner habe die Beklagte zu Unrecht die monatliche Bezugsgröße bei der Ermittlung der Beiträge zugrundegelegt. Das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen sei, wie sich aus den nunmehr vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden 2002 bis 2004 ergebe, deutlich niedriger gewesen. Eine entsprechende Korrektur müsse auch für die Vergangenheit vorgenommen werden können. Etwas anderes sehe § 165 Abs 1 SGB VI nicht vor. Anschließend verringerte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2006 auf 11.831,80 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der K...