Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1964 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er meldete sich erstmals bei der Beklagten am 1. Dezember 2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war zuletzt ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Restaurants C.… in H.… vom 2. Dezember 2003 in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 15. November 2003 als Koch beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Bedrohung mit einem Küchenmesser) mit Kündigung vom 9. November 2003 zum 30. November 2003 beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche war der Kläger bis zum 30. November 2003 von der Arbeitsleistung frei gestellt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. November 2003 bis 7. Februar 2004 fest (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 – Bl. 17 Verwaltungsakte – VA –). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid mit, er sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sich spätestens am 16. November 2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 1. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 15 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 7 € für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 105 €. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 8,33 €. Die Anrechnung beginne am 8. Februar 2004 und sei voraussichtlich ab dem 20. Februar 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung gegebenenfalls nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Februar 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 116,48 €, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 58,24 €, wöchentliches Bemessungsentgelt 220 €, Leistungstabelle 2004, 67 v.H., Leistungsgruppe C/1 – Bl. 35 VA – ). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben (gemeint ist das Schreiben vom 11. Dezember 2003). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2004 bewilligte sie Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2004 ohne Minderung.
Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2004 erhob der Kläger am 6. Februar 2004 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich nach seiner Kündigung umgehend mit dem Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) in Verbindung gesetzt und sei mit der Minderung aufgrund verspäteter Meldung nicht einverstanden. Im Übrigen habe er das Schreiben wegen der Minderung gemäß § 140 SGB III bisher nicht erhalten, auch sei die Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar (Bl. 25 VA). Er habe in dem Glauben gehandelt, dass er sich erst nach Ablauf der Urlaubstage seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten habe melden müssen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Es sei ihm unbekannt, dass im Juli des vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, auf Grund derer er eine Leistungsminderung erhalten würde, wenn er sich nicht sofort nach dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Beklagten melde. Dies sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle die Leistungsminderung auch eine große Härte für ihn und seine Familie dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 9. November 2003 zugegangene Arbeitgeberkündigung erfolgt. Am Tag danach habe die dem Kläger eingeräumte Reaktionszeit begonnen. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde von der Beklagten nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt...