nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.09.2003; Aktenzeichen S 14 U 1231/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 2 U 10/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. September 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztengeld auch für die Zeit vom 02. bis 22.12.2002.

Der 1955 geborene Kläger war als selbstständiger Bauunternehmer bei der Beklagten zunächst kraft Satzung und ist nach einer Satzungsänderung mit Wirkung ab 01.01.2002 freiwillig unfallversichert. Bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) ist er mit Anspruch auf Krankengeld vom 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit an frei-willig krankenversichert (Auskunft DAK vom 20.12.2002). Er erlitt am 30.11.2002 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich durch einen Metallsplitter eine Verletzung des linken Daumens zuzog (Durchgangsarztbericht ( DAB) Dr. B. vom 03.12.2002). Wegen die-ser Verletzung war der Kläger vom 02. bis 24.12.2002 arbeitsunfähig geschrieben.

Mit Bescheid vom 20.02.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen des Unfalls vom 30.11.2002 Verletztengeld in Höhe von 62,53 EUR kalendertäglich für den 23. und 24.12.2002. Verletztengeld werde grundsätzlich ab der 7. Woche nach dem Tag ge-währt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei. Abweichend hier-von bestehe bereits vor Ablauf der sechswöchigen Wartefrist Anspruch auf Verletzten-geld für die Dauer stationärer Behandlung oder für Versicherte, die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Anspruch auf Krankengeld hätten. Dagegen erhob der Kläger am 27.02.2003 Widerspruch und machte geltend, er habe bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Verletztengeld, da er bei einer gesetzlichen Kranken-kasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Die Satzung der Beklagten mache für Versicherte, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien, keinerlei Einschrän-kungen in Bezug auf den Beginn des Anspruchs.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der ab 01.01.1999 in Kraft getretenen Satzungsänderung habe der Kläger als Un-ternehmer Anspruch auf Verletztengeld gem. § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er Anspruch auf Krankengeld hätte, also ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Dagegen erhob der Kläger am 14.04.2003 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte geltend, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VII könne die Satzung der Beklagten zwar bestimmen, dass an versicherte Unternehmer Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht oder nur teilweise gezahlt werde, jedoch gelte dies nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VII nicht für Versicherte, die wie er bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien.

Mit Urteil vom 05.09.2003 wies das SG die Klage ab. Allein die Tatsache, dass der Klä-ger mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei, schließe die Möglichkeit, durch Sat-zungsregelung den Anspruch auf Verletztengeld einzuschränken, nicht aus. Der Ge-setzgeber habe mit der Regelung in § 46 Abs. 2 SGB VII eine Parallelität von Kranken-geldanspruch und Verletztengeldanspruch gewollt. Da der Kläger erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld habe, habe die Beklagte ihm zu Recht erst ab 23.12.2002 Verletztengeld gewährt.

Gegen das am 15.09.2003 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 13.10.2003 Berufung eingelegt. In verschiedenen Kommentierungen zu § 46 Abs. 2 SGB VII werde ausgeführt, dass die Satzung keine Regelung für Unternehmer treffen dürfe, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld seien. Das SG habe auch zu Unrecht angenommen, der Gesetzgeber habe eine Parallelität von Krankengeld- und Verletztengeldanspruch ge-wollt. Vielmehr zeige die Regelung in § 11 Abs. 4 SGB V, wonach auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch bestehe, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen seien, dass eine strikte Trennung der Leistungsansprüche nach dem SGB V und dem SGB VII be-absichtigt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.09.2003 aufzuheben und den Be-scheid der Beklagten vom 20.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 17.03.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 2. bis 22.12.2002 Verletztengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzel...

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