Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen. schweizerische ganze Invalidenrente. Vergleichbarkeit

 

Orientierungssatz

Die schweizerische ganze Invalidenrente bei einem Grad der Invalidität von 100 vH ist iS von § 142 AFG (seit 1998 § 142 Abs 3 SGB 3) in Struktur und Funktion mit der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbar und führt deshalb zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.01.2001; Aktenzeichen B 11 AL 167/00 B)

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) neben dem Bezug einer schweizerischen Invalidenrente.

Der ... 1946 geborene Kläger war seit Januar 1982 als Kraftfahrer in Basel beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28. April 1997 wegen Krankheit aufgelöst. Am 25. März 1997 hatte er erstmals beim Arbeitsamt L (ArbA) Alg beantragt. Diesen Antrag lehnte das ArbA durch bestandskräftigen Bescheid vom 01. April 1997 (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997) wegen der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab. Seit August 1988 bezieht der Kläger aufgrund zweier Arbeitsunfälle eine Invalidenrente von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt; der Zahlbetrag belief sich im August 1988 bei einer Erwerbsminderung von 30 v.H. auf 674,-- Schweizer Franken (SFr).

Am 24. November 1997 meldete sich der Kläger beim ArbA wiederum arbeitslos und beantragte Alg. Er legte die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Genf vom 29. Oktober 1997 vor. Danach hatte er bei einem Grad der Invalidität von 100 v.H. seit 01. April 1997 Anspruch auf ordentliche Invalidenrente (ganze Rente); bei einem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 33.432,-- SFr und 15 vollen Versicherungsjahren ergab sich ein anfänglicher monatlicher Betrag von 730,-- SFr. Hingegen hatte die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA) durch Bescheid vom 18. März 1997 (Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997) den Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt, weil der Kläger in Beschäftigungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig tätig sein könne. Durch Bescheid vom 29. Januar 1998 lehnte das ArbA den Antrag auf Alg ab. Die schweizerische Invalidenrente sei gemäß § 142 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und - ab 1998 - § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die LVA habe entschieden, er sei noch arbeitsfähig. Die Widerspruchsstelle des ArbA legte zur Begründung des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 14. April 1999 dar, nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen gelte auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Träger zuerkannt habe, daß der Anspruch auf eine laufende Leistung wegen eines Anspruchs auf eine andere Sozialleistung nicht entstehe, ruhe oder entfalle. Jedenfalls dann, wenn der monatliche Betrag die Hälfte der Mindestvollrente übersteige, sei die schweizerische Rente einer deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Der Anspruch auf Alg ruhe bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) hat der Kläger vorgebracht, die von ihm bezogene schweizerische Rente liege unter der Hälfte der Mindestvollrente, wenn man bei letzterer den Zuschlag für den Ehegatten mitrechne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Teilrente dann einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente gleichzustellen, wenn der monatliche Betrag die Hälfte der Mindestvollrente übersteige. Letztere betrage im Jahr 1997 nach Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf monatlich 995,-- SFr. Im übrigen erhalte der Kläger keinen Ehegattenzuschlag. Durch Urteil vom 30. September 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die "ganze Rente" nach schweizerischem Recht bei einem Grad der Invalidität von 100 v.H. sei der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Teilrente höher als die Hälfte der Vollrente sei. Einen Ehegattenzuschlag beziehe der Kläger nicht.

Gegen dieses seinen Bevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 08. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Oktober 1999 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, die "ganze Rente" wegen Invalidität sei unter Berücksichtigung insbesondere eines Ehegattenzuschlags nicht deutlich höher als die Hälfte der Vollrente. Mithin sei die Gewährung von Alg nicht gehindert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1999 zu verurteilen, ihm ab 24. November 1997 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.

Der Berichterstatter des ...

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