Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragshaftung eines Mitunternehmers. nichtiger Gesellschaftsvertrag. gesetzter Rechtsschein

 

Orientierungssatz

Ein Mitunternehmer, der das Unternehmen auch nur für einen Tag lang geführt hat, haftet für die Beitragsaufbringung iS von §§ 665 S 2, 723 Abs 1 RVO, wenn er den Rechtsschein durch eine dementsprechende Eintragung in die Handwerkskammer gesetzt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 13 RJ 49/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650217

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