Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragshaftung eines Mitunternehmers. nichtiger Gesellschaftsvertrag. gesetzter Rechtsschein
Orientierungssatz
Ein Mitunternehmer, der das Unternehmen auch nur für einen Tag lang geführt hat, haftet für die Beitragsaufbringung iS von §§ 665 S 2, 723 Abs 1 RVO, wenn er den Rechtsschein durch eine dementsprechende Eintragung in die Handwerkskammer gesetzt hat.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1650217 |
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