Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Befristung
Leitsatz (amtlich)
Dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 102 Abs 2 S 4 SGB 6 behoben werden kann, ist dann unwahrscheinlich, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen ist. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 20. September 2004 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um den Zeitpunkt des Rentenbeginns und ob der Klägerin anstelle einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren ist.
Die 1957 geborene, aus K. stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie ab 1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1987 arbeitete sie als Montagearbeiterin (Verpackerin). Seit 10.05.2000 ist sie entweder arbeitsunfähig krank oder arbeitslos. Ihr Grad der Behinderung beträgt 60 seit 18.01.2000.
Am 16.02.2000 und 26.04.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wegen eines Fibromyalgiesyndroms, Polyneuropathie, Schmerzen im ganzen Körper, brennenden Beinen und einem innerlichen Zittern. Die Beklagte zog hierauf den Reha-Entlassungsbericht über die von der Klägerin zwischen dem 07.06. und 12.07.2000 durchgeführte stationäre Heilbehandlung in der S.klinik in Bad S. bei. Aus diesem Heilverfahren war die Klägerin unter Nennung der Diagnosen Fibromyalgiesyndrom, Polyneuropathie der Beine, Zustand nach CTS-Operation rechts 11/99, links 1994 und 5/00, Harninkontinenz I. - II. Grades und Adipositas mit einem zweistündigen bis unterhalbschichtigen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, jedoch vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten im Bewegungswechsel, ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung, Zwangshaltung, Klettern auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, dauernde Kraft- und Druckbelastung der Hände, Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft und Lärm, besonderen Zeitdruck, Akkord und häufig wechselnde Arbeitszeit entlassen worden.
Mit Bescheiden vom 16.08.2000 und 07.09.2000 wies die Beklagte hierauf die Rentenanträge ab.
Hiergegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass die ärztlicherseits festgestellten Beeinträchtigungen aus ihrer Sicht für die Bejahung einer Erwerbsunfähigkeit ausreichen würden. Aufgrund ihrer geschwächten Erwerbsfähigkeit könne sie insbesondere wegen der Schwere der von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten nicht mehr arbeiten. Auf andere Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sei sie nicht mehr verweisbar. Ihr Erwerbsleben hätten stets einfache, aber körperlich schwere Arbeiten geprägt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2001 wies die Beklagte nach Anhörung ihres Beratungsarztes den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG).
Das SG hörte zunächst den Orthopäden Dr. A., den Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. S. und Dr. R. Dr. A. führte aus, die maßgeblichen Leiden für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin lägen auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet (Fibromyalgiesyndrom) sowie auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Verdacht auf Somatisierungsstörung). Nach seinen Feststellungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne grob-manuelle Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dr. S. teilte mit, dass er die Klägerin zuletzt im Februar 2000 gesehen habe und vermute, dass das für die Beurteilung der beruflichen Belastungsfähigkeit maßgebliche Leiden auf dem seelisch-psychiatrischen Gebiet liege. Nach den Befunden, die er zuletzt erhoben habe, sei die Klägerin sicherlich in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt halb- bis untervollschichtig auszuüben. Dr. R. bekundete unter Beifügung einer eigenen ärztlichen Bescheinigung, die Klägerin könne nicht stehen, nicht sitzen und habe Schmerzen am ganzen Körper. Sie sei nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Hierzu äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sich aus den Auskünften eindeutig ergebe, dass sie erwerbsunfähig sei. Die Beklagte trat dem unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme der Internistin Dr. B. entgegen.
Im Anschluss daran hörte das SG die Internistin Dr. B. als sachverständige Zeugin. Dr. B. nahm dahingehend Stellung, dass sie bei der Klägerin ein Fibromyalgiesyndrom, einen Zustand nach cervikalem Bandscheibenvorfall HW...