Leitsatz (redaktionell)

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in Fällen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO:

Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO besteht nicht, wenn der Bauherr im Zeitpunkt des Unfalls trotz Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der §§ 82, 83 WoBauG 2 nicht beabsichtigt, die steuerliche Anerkennung seines Bauvorhabens zu beantragen. Es ist nicht ausreichend, wenn der Bauherr erst längere Zeit nach dem Unfall seine Meinung ändert und dann tatsächlich einen Antrag auf Steuerbegünstigung stellt (vgl BSG 1977-12-21 2 RU 80/77 = BSGE 45, 258).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.10.1982; Aktenzeichen 2 BU 117/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662476

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