Leitsatz (amtlich)
1. Ein die Hinterbliebenenrente nach § 1281 RVO in der Fassung des HEZG vom 11.7.1985 erstmals berechnender Bescheid beschwert die Witwe im Hinblick auf Art 2 § 23b ArVNG (= Art 2 § 22b AnVNG) jedenfalls dann, wenn der Bescheid erkennen läßt, daß weitere, einen Ruhensbetrag ausweisende Bescheide folgen werden.
2. Die gemeinsame Erklärung der Ehegatten nach Art 2 § 18 Abs 3 ArVNG (= Art 2 § 17a Abs 2 AnVNG) kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr - auch nicht ersatzweise durch gerichtliche Entscheidung - abgegeben werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1653503 |
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