Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwillige Versicherung. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Anspruch auf Existenzgründerzuschuss. Beitragsbemessung. Mindestbeitrag. Untergrenze. Fixum

 

Leitsatz (amtlich)

Der für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben, nach § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 maßgebliche 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße ist eine Untergrenze und kein Fixum.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2006.

Der Kläger ist seit 5. Januar 2004 als Fahrlehrer selbstständig tätig und erhielt für die Zeit vom 5. Januar 2004 bis 4. Januar 2006 einen Existenzgründungszuschuss der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit (Bescheide vom 26. Januar 2004 und 15. Dezember 2004). Er ist bei der Beklagten zu 1 freiwillig kranken- und bei der bei der Beklagten zu 1 errichteten Pflegekasse, der Beklagten zu 2, pflegeversichert.

Gegenüber der Beklagten zu 1 gab der Kläger bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit voraussichtliche monatliche Einkünfte in Höhe von 1.200 € an. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 setzte die Beklagte zu 1 daraufhin den Beitrag zur Kranken- bzw. zur Pflegeversicherung ab 5. Januar 2004 auf 170,26 € bzw. auf 20,53 € fest, ausgehend von Einkünften in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Im Bescheid ist vermerkt, dass die Beitragseinstufung lediglich unter Vorbehalt gelte und überprüft werde, sobald zu der selbstständigen Tätigkeit der erste Einkommensteuerbescheid vorliege. Sollte sich aus diesem ein höheres als das geschätzte Einkommen ergeben, würden Beiträge nacherhoben. Nachdem der Kläger im folgenden Jahr mitgeteilt hatte, an seinen Einkünften habe sich nichts geändert, setzte die Beklagte zu 1 den Beitrag ab 5. Januar 2005 mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 in gleicher Höhe fest. Auch dieser Bescheid erging unter dem genannten Vorbehalt.

Am 31. Mai 2006 legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide für 2004 (vom 18. Oktober 2005; Aktenseite 21 der Verwaltungsakten der Beklagten) und für 2005 (vom 26. Mai 2006; Aktenseite 16 der Verwaltungsakten der Beklagten) vor, wonach er im Jahr 2004 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 52.232 € und im Jahr 2005 in Höhe von 31.895 € erzielt hatte.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2006 setzte die Beklagte zu 1 daraufhin den Beitrag ab 1. Juni 2006 auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 2.674,50 € in Höhe von 371,76 € zur Kranken- und in Höhe von 52,15 € zur Pflegeversicherung neu fest. Mit Bescheid vom 15. September 2006 setzte die Beklagte zu 1 die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2006 neu fest. Auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 3.487,50 € ergaben sich für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2004 Beiträge in Höhe von 491,74 € zur Kranken- und in Höhe von 59,29 € zur Pflegeversicherung sowie für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 484,76 € zur die Kranken- und in Höhe von 59,29 € zur Pflegeversicherung. Auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 3.525,00 € ergaben sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 Beiträge in Höhe von 489,98 € zur Kranken- und in Höhe von 68,74 € zur Pflegeversicherung. Auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 3.562,50 € ergaben sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2006 Beiträge in Höhe von 495,19 € zur Kranken- und in Höhe von 69,47 € zur Pflegeversicherung. Die Nachforderung in Höhe betrug insgesamt 10.182,01 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenseiten 23 f der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er vertrat dabei die Ansicht, dass der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nicht als Mindesteinnahmen anzusehen sei, sondern die für die Beitragsbemessung maßgebende Einnahmen festschreibe. Die Beklagte, die dieser Ansicht nicht folgte, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 zurück.

Der Kläger hat seine Rechtsansicht mit der am 2. Mai 2007 bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt.

Mit Urteil vom 11. März 2008 hat das SG den Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2006 Beiträge nachzuentrichten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sehe vor, für die Bezugsdauer des Existenzgründungszuschusses Beiträge auch dann auf ...

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