nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 12.12.2000; Aktenzeichen S 7 AL 2650/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2000 und des Bescheides des Arbeitsamtes Ludwigsburg vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1999 verurteilt, erneut über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beschäftigungshilfe für die Einstellung des H. K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin drei Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Beschäftigungshilfe nach den Richtlinien zur "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1995 bis 1999" für die Einstellung des H. K. (K.) als Druckerhelfer.

K. war seit 18.10.1993 arbeitslos. Er und die Klägerin schlossen unter dem 4.6.1997 einen Arbeitsvertrag, wonach die Anstellung am 2.6.1997 begann (Nr. 1 des Arbeitsvertrages vom 4.6.1997), ein Arbeitsentgelt von brutto DM 16,00 pro Stunde zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von 25% des Bruttolohnes vereinbart wurde (Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 4.6.1997) und die Arbeitszeit (40 Wochenstunden) sich nach den betrieblichen Verhältnissen regelt und sich im Übrigen nach den gesetzlichen Arbeitsbestimmungen richtet (Nr. 6 des Arbeitsvertrages vom 4.6.1997).

Nachdem sich K. und die Klägerin im Mai 1997 nach Fördermöglichkeiten erkundigten hatten, übersandte das Arbeitsamt Ludwigsburg (AA) der Klägerin einen Antragsvordruck, der bei der Klägerin am 21.5.1997 einging. Die Klägerin beantragte unter dem 3.6.1997 eine Beschäftigungshilfe nach den Richtlinien zur "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1995 bis 1999" für die Dauer von insgesamt 24 Monaten, und zwar als Zuschuss für die Einstellung des K ... Im Antrag gab die Klägerin an, das ortsübliche Arbeitsentgelt betrage DM 16,00 stündlich. Mit Bescheid vom 28.8.1997 lehnte das AA den Antrag ab, weil zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht mindestens das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt werde.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Stelle sei extra für K. geschaffen worden. K. sei auf Grund einer Zusage der Beschäftigungshilfe durch Herrn B. eingestellt worden. Die Stundenlöhne in ihrem Betrieb lägen zwischen DM 16,00 und DM 19,00, was ihrer Kenntnis nach ortsüblich sei. K. sei geistig und körperlich nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle mit leichten Anforderungen auszufüllen.

Auf Anfrage der Widerspruchsstelle des AA gab Herr B. an, es seien keine Förderungszusagen gemacht worden. Der Tariflohn nach dem maßgeblichen Lohnabkommen für die Druckindustrie, gültig ab 1.4.1996, betrage bei der Eingangsstufe zu der Lohngruppe 1 DM 17,98 pro Stunde, zwischenzeitlich nach dem ab 1.4.1997 gültigen Lohnabkommen DM 18,25 pro Stunde.

Die Widerspruchsstelle des AA wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.10.1997), weil die von der Klägerin vorgenommene Bezahlung untertariflich sei. Das ortsübliche Entgelt sei nur dann zugrunde zu legen, wenn eine tarifliche Regelung nicht bestehe. Unabhängig davon sei festzustellen, dass andere (nicht organisierte) Druckbetriebe die Löhne in Anlehnung an den Tarifvertrag bezahlten und somit auch das ortsübliche Entgelt über dem durch die Klägerin gezahlten Stundenlohn von DM 16,00 liege.

Die Klägerin erhob am 28.11.1997 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 7 AL 2895/97). Sie berief sich erneut auf eine Zusage des Herrn B. und machte geltend, eine Förderung sei nicht an die Zahlung des Tariflohns gebunden. Für völlige ungelernte Hilfskräfte sei ein Stundensatz von DM 16,00 in dem von ihr ausgeübten Gewerbe ortsüblich.

Mit Urteil vom 27.11.1998, gegen das keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel einlegte, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 28.8.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1997 auf und verurteilte die Beklagte, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führte es aus, die Ablehnung des Antrages sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass auf Seiten der Klägerin ein offensichtlicher Beratungsbedarf bestanden habe, der vor einer Entscheidung zunächst zu erfüllen gewesen wäre. Der Verfahrensablauf entspreche nicht den Erfordernissen des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Beklagte hätte die Klägerin spätestens nach Eingang des Antrages darauf hinweisen müssen, dass eine Beschäftigungshilfe an eine bestimmte Entgelthöhe gekoppelt sei. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei, wäre es für die Klägerin immer noch günstiger gewesen, dem K. ein höheres Entgelt zu gewähren, um damit in den Genuss der Beschäftigungshilfe zu kommen, als nunmehr ein geringeres ...

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