Leitsatz (amtlich)

Ordnet ein Richter des LSG, dem nach SGG § 155 die Aufgaben des Vorsitzenden übertragen worden sind, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten an, so ist er für die Festsetzung einer Ordnungsstrafe zuständig.

Gegen die Straffestsetzung kann der Senat angerufen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649142

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