Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bei vorläufiger Fürsorgeleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG.

2. Zur Bedeutung des bescheidmäßig vorbehaltenen, vor den Zeitpunkt des Arbeitsunfalls zurückwirkenden, bestandskräftig gewordenen Widerrufs des Anerkennungsbescheides für steuerbegünstigte Wohnungen (§§ 82, 83 WoBauG 2) durch das Landratsamt nach § 83 Abs 5 aaO, weil die Voraussetzungen des § 82 aaO zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben, für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach §§ 539 Abs 1 Nr 15, 657 Abs 1 Nr 8 RVO durch den Unfallversicherungsträger.

 

Orientierungssatz

Die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 2 SGG ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dieses Feststellungsinteresse als Unterfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses besteht, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist und vorläufige Fürsorgeleistungen gewährt werden oder gewährt worden sind (vgl BSG 1961-08-25 2 RU 195/60 = BSGE 15, 52).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664487

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