Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz der Kontinuität der Leistungen (§ 16 RehaAnglG) ist im Bereich des AFG eingeschränkt (§ 59a AFG) und gilt nur für den Fall, daß der Behinderte zuvor Übergangsgeld oder Krankengeld bezogen hat, nicht aber bei vorausgegangenem Bezug von Versorgungskrankengeld.
Fundstellen
Dokument-Index HI1664381 |
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