Entscheidungsstichwort (Thema)
Psychotherapeut. Tätigkeit als Supervisor in anerkannter Ausbildungsstätte. Abrechnung. Leistungen einer in seiner Lehrpraxis beschäftigten Weiterbildungsassistentin
Leitsatz (amtlich)
Ein Psychotherapeut, der für eine anerkannte Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG als Supervisor tätig wird, kann die Leistungen einer in seiner Lehrpraxis beschäftigten Weiterbildungsassistentin nicht selbst direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, sondern nur über die Ausbildungsstätte, die wiederum diese Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen muss.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Befugnis der Klägerin zur Abrechnung der von einer ihr genehmigten Assistentin erbrachten Leistungen im Streit.
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte im Bezirk der (damaligen) Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg vom 27. Januar 1999 als Psychologische Psychotherapeutin und mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 29. März 1999 auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in W. zugelassen.
Mit ihrem am 18. Dezember 2002 bei der (damaligen) Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (KV), Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingegangenen Schreiben vom 15. Dezember 2002 beantragte sie die Genehmigung, die Diplom-Psychologin A. O. (O.) ab 01. Februar 2003 als Weiterbildungsassistentin beschäftigen zu dürfen. Die O. befand sich damals nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums der Psychologie im September 1999 seit Februar 2000 in der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, die sie seit Oktober 2001 am Institut für Fort- und Weiterbildung in Klinischer Verhaltenstherapie e.V. (IFKV) in Bad D. durchführte. Das IFKV bescheinigte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2003, dass die von Ausbildungskandidaten des IFKV in der Ausbildungspraxis der Klägerin abgeleisteten Therapiestunden auf den Ausbildungsbaustein “Praktische Ausbildung„ (§ 4 PsychTh-APrV) angerechnet würden. Zuvor war mit Bestätigung der IFKV vom 04. November 2002, die von der Klägerin bei Antragstellung selbst vorgelegt wurde, der O. bescheinigt worden, sie erfülle die Kriterien, nach entsprechender Antragstellung in einer IFKV-Lehrpraxis tätig zu werden und an der Abrechnung über die IFKV-Institutsambulanz teilzunehmen.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 erteilte die KV der Klägerin die widerrufliche Genehmigung, die O. für die Zeit vom 01. Februar 2003 bis 31. Januar 2005 zum Zwecke der Ableistung von Pflichtweiterbildungszeiten zur Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie/Psychoanalyse im Rahmen der Gesamtweiterbildung am staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut als Assistentin in der Vertragspraxis zu beschäftigen. Der Bescheid enthielt den weiteren Hinweis, dass die Assistentin die Weiterbildungsvoraussetzungen erfüllen müsse, selbstständig Psychotherapie unter Supervision durchzuführen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der durch den Assistenten erbrachten Supervisionsfälle durch das Ausbildungsinstitut mit der dafür jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfolge.
Hiergegen erhob die Klägerin - beschränkt auf den Hinweis zur Abrechnung - Widerspruch. Sie machte geltend, dass die Abrechnung der von der O. erbrachten Leistungen unter ihrer Supervision auch über ihre Abrechnungsnummer und nicht über das Ausbildungsinstitut zu erfolgen habe. Außerdem müsse die Genehmigung für Verhaltenstherapie, nicht für Psychoanalyse erteilt werden. Eine Abrechnung der in ihrer Praxis stattfindenden Ausbildungstherapien über das Ausbildungsinstitut sei ihrer Auffassung nach rechtlich nicht zulässig, da die Therapien nicht im Rahmen der Ausbildungsambulanz des Ausbildungsinstitutes durchgeführt würden und insofern für die Ausbildungseinrichtung gemäß § 120 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auch nicht abrechnungsfähig wären. In der Rechtsliteratur sei unstreitig, dass einer Assistentenbeschäftigung von Psychotherapeuten in der Praxis eines Arztes Gründe nicht entgegen stünden, dessen Leistungen dem Vertragsarzt zuzurechnen seien und damit von ihm gegenüber der von ihm zuständigen KV abrechnungsfähig seien. In entsprechender Auslegung von § 32 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) sei so auch von der KV Nord-Württemberg bei ihren früheren Anträgen auf Beschäftigung eines Assistenten verfahren worden, wie dies im Übrigen unter anderem auch von der KV Hessen gehandhabt werde. Die jetzige “Abrechnungsauflage„ benachteilige sie ungerechtfertigt gegenüber einem Vertragsarzt und stelle insofern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dar.
Mit Beschluss vom 09. April 2003 (Bescheid vom 14. April 2003) wies der Vorstand der KV den Widerspr...