nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.01.2002; Aktenzeichen S 13 V 1241/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Feststellung der Höhe des Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rentenanteile einer vom Kläger bezogenen Angestelltenversicherungsrente, die auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruhen, anzurechnen sind. Bei dem 1923 geborenen Kläger sind zuletzt mit Abhilfebescheid vom 11.09.1984 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG anerkannt: "Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen bds. Posthepa-titische indirekte Hyperbilirubinämie ohne nachweisbare sonstige Funktionsstörung der Leber. Granatstecksplitter im Mittelfell. Zwerchfellschwarte rechts. Narben nach Weichteildurchschuss rechter Oberarm, Narbe an der rechten Brustseite. Bluthochdruck nach Unterernährung." Gleichzeitig wurde dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben am 01.04.1982 Berufsschadensausgleich bewilligt. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches wurde die Versichertenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als derzeitiges Bruttoeinkommen angerechnet. Ab 01.01.1992 bezog der Kläger eine Berufsschadensausgleichsrente in Höhe von DM 669,00 und eine Rente der BfA in Höhe von DM 2.344,72. Mit Bescheid vom 19.10.1998 stellte die BfA die Regelaltersrente des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung pauschaler persönlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für 60 Monate ab 01.01.1992 neu fest. Die monatliche Rentenzahlung belief sich ab diesem Monat nunmehr auf DM 2.555,46. Daraufhin stellte das Versorgungsamt Karlsruhe (VA) mit Bescheid vom 21.01.1999 auch den Berufsschadensausgleich des Klägers ab 01.01.1992 unter zusätzlicher Berücksichtigung der auf die Anerkennung der Kindererziehungszeiten zurückzuführenden Rentenanteile neu fest. Das VA errechnete einen Berufsschadensausgleich ab 01.01.1992 in Höhe von DM 575,00. Damit ergab sich bis 30.11.1998 eine Überzahlung in Höhe von DM 8.958,00. In Höhe von DM 8.601,00 wurde ein Erstattungsanspruch gemäß § 71b BVG der BfA gegenüber geltend gemacht, in Höhe von DM 357,00 verrechnete das VA die Überzahlung mit den laufenden Bezügen. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Betrag für die Kindererziehungszeiten nicht "anstelle" von Rentenbestandteilen aus Erwerbstätigkeit gezahlt, sondern "neben" solche treten würde. Diese Rentenanteile rührten auch nicht aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit und seien damit kein Einkommen im Sinne des § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV). Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten seien diese Leistungen nicht gleichzustellen. Aus diesen Gründen hätten zwischenzeitlich auch die Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes ihre Vorschriften geändert und würden Anteile der Kindererziehungszeiten nicht mehr auf die Zusatzversorgung anrechnen. Im Widerspruchsverfahren wandte sich das VA an das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg und dieses an das Sozialministerium Baden-Württemberg mit der Bitte um konkrete Weisung. Das Sozialministerium teilte daraufhin unter Übersendung einer Ablichtung eines Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an den Klägerbevollmächtigten mit, dass die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kinder-erziehungszeiten nach dem Rentenreformgesetz 1999 eine Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit ersetze und daher der Erziehende so gestellt werde, als hätte er Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Rentenanteile würde dazu führen, dass schädigungsunabhängige Einkommenseinbußen über den Berufsschadensausgleich ausge-glichen würden, deshalb werde an der bereits mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 24.03.1987 und Erlass des Sozialministeriums vom 02.04.1987 - III/5-5131.1.8 - vertretenen Auffassung, wonach eine Anrechnung von Kinder-erziehungszeiten zu erfolgen habe, festgehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2001 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufsschadensausgleich ausschließlich schädigungsbedingte Minderungen des Erwerbseinkommens bzw. des daraus abgeleiteten Alterseinkommens ausgleichen solle. Kindererziehung sei aber generell ein schädigungsunabhängiger Tatbestand. Aus diesem Grunde würde eine Nichtberücksichtigung von Leistungen für Kindererziehung dazu führen, dass über den Berufsschadensausgle...