nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 27.09.2000; Aktenzeichen S 2 RA 6594/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2000 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 4. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 1999 verpflichtet, die Zeit vom 1. September 1967 bis 8. Dezember 1975, 28. Februar 1976 bis 8. Februar 1979 und vom 1. Mai 1979 bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch einzustufen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Vormerkungsstreit, ihre in R. zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1967 bis 29. Februar 1980 höher einzustufen (Qualifikationsgruppe 1 statt 2).
Die 1945 in V. /R. geborene Klägerin, jetzt deutsche Staatsbürgerin und Inhaberin des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" (Kreisausschuss Sch.-E.-Kreis vom 5. April 1989), nahm am 19. Dezember 1988 ihren ständigen Aufenthalt in damaligen Bundesgebiet.
Der schulische und berufliche Werdegang der Klägerin in R. stellt sich nach den vorhandenen Unterlagen (Schulzeugnis, Legitimationsbuch, Arbeitsbescheinigungen, Diplome) wie folgt dar: Mit dem Reifezeugnis vom 12. Juli 1963 erlangte sie die Hochschulreife. Vom 15. September 1963 bis 1. September 1964 war sie als Hilfslehrerin beschäftigt. Sodann durchlief sie vom 1. Oktober 1964 bis 1. September 1967 das dreijährige Studium am Pädagogischen Institut C. im Fach Erdkunde. Auf dieser Grundlage war sie vom 1. September 1967 bis 31. August 1974 an der Allgemeinschule L./Bezirk O. beschäftigt; nach der Ablegung der zweiten Lehramtsprüfung wurde sie ab 1. Oktober 1969 als "Professorin mit Definitivum" eingestuft. In dieser Eigenschaft wechselte sie zum 1. September 1974 an eine Allgemeinschule im Bezirk A ... Dort verblieb sie bis zur Aussiedlung. Aufgrund eines neben der Beschäftigung betriebenen Studiums erlangte sie im Februar 1980 (Zeugnis vom 27. September 1980) an der Universität von B. das Diplom in Geographie.
Auf den Kontenklärungsantrag vom September 1998 stufte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Januar 1999 die Zeit vom 1. September 1967 bis 29. Februar 1980 in Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Bereich 18 der Anlage 14 (Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) ein. Ab 1. März 1980 wurde Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) zuerkannt. Die Beschäftigung war wegen der Geburt der beiden Töchter unterbrochen gewesen vom 09. Dezember 1975 bis 27. Februar 1976 und vom 09. Februar bis 30. April 1979. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Pädagogische Institut sei ein Institut mit Hochschulcharakter und einer Regelstudienzeit von 6 Semestern gewesen, das mit einem Diplom abgeschlossen habe. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999. Die nur dreijährige Ausbildung von Oktober 1964 bis Juni 1967 stehe lediglich einem Fachschulabschluss in der DDR gleich, selbst wenn die Ausbildung nach rumänischem Verständnis zum Hochschulbereich gehöre. Erst der Erwerb des Universitätsdiploms im Februar 1980 lasse die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 zu.
Im Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (Klage vom 11. November 1999) ist die Klägerin dabei verblieben, auf die förmliche Anerkennung der Qualifikation in der DDR dürfe es nicht ankommen. In R. sei der Abschluss des Pädagogischen Instituts uneingeschränkt als Hochschuldiplom verstanden worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die dreijährigen Studiengänge an den Pädagogischen Instituten in R. seien ebenso wie Ausbildungen von gleicher Dauer (etwa Subingenieur, bauleitende Architekten, Dentisten) nicht einer Hochschulausbildung gleichzusetzen. Durch Urteil vom 27. September 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, Diplome seien in der DDR nur dann als gleichwertig einem Hochschulstudium anerkannt worden, wenn sie nach mindestens vierjährigem Studium verliehen worden seien. Insoweit sei auch jetzt noch das frühere Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und R. heranzuziehen, das eine solche Abgrenzung enthalten habe.
Gegen das mit Einschreiben vom 9. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2000 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie macht geltend, Gymnasiallehrer könnten nicht Grundschullehrern oder Kindergärtnerinnen gleichgestellt werden, die an Pädagogischen Fachschulen in der DDR ausgebildet worden seien. Während in der DDR der Abschluss der zehnklassigen Oberschule für die Zulassung zu den Instituten für Lehrerbildung gefordert gewesen sei, sei für die Pädagogischen Institute R.s die allgemeine Hochschulreife erforderlich gewesen. Immerhin habe es in R. auch einer Definitivierungsprüfung entsprechend einem zweiten Staatsexamen bedurft. Das Äq...