Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. hinreichende Wahrscheinlichkeit. wesentliche Ursache. Anlageleiden. Beweislast. Sturz. Krampfanfall
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung eines Sturzes mit Krampfanfällen während der versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7, wenn nicht nachweisbar ist, ob der Versicherte sturzbedingt einen Krampfanfall erlitten hat oder aus einer inneren Ursache (hier: Disposition zu stressbedingten Bewusstseinsverlusten und Krampfanfällen) gestürzt ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen des Ereignisses vom 9. Juni 2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der ... 1976 geborene Kläger hatte am 31. Dezember 1994 während seiner beruflichen Tätigkeit einen plötzlich aufgetretenen Bewusstseinsverlust erlitten. Am 31. Dezember 1994 und am 2. Januar 1995 war er im St. E-Krankenhaus R neurologisch untersucht worden. Dort hatte er angegeben, in den letzten vier Wochen vor diesem Ereignis unter beruflichem Stress gestanden zu haben. Außerdem habe er 10 Jahre vor diesem Ereignis eine leichte Gehirnerschütterung erlitten und sei am 1. Januar 1994 beim Neujahrsschwimmen im B vor dem Ziel bewusstlos geworden und erst wieder im Rettungswagen zu sich gekommen. Ursächlich hierfür sei damals eine Unterkühlung gewesen. Die Untersuchung im St. E-Krankenhaus R hatte bis auf einen deutlichen Zungenbiss einen unauffälligen Neurostatus ergeben. Das durchgeführte EEG war leicht pathologisch verändert gewesen und hatte einen fraglichen Herdbefund temporal gezeigt. Das kraniale Computertomogramm nativ und auch nach Kontrastmittel hatte im Wesentlichen einen unauffälligen Befund gezeigt. Lediglich das rechte Temporalhorn war im Seitenvergleich diskret erweitert gewesen. Mit dem Kläger waren die Risiken eines plötzlich auftretenden Bewusstseinsverlustes besprochen und er war auch über anfallsprovozierende Faktoren sowie über deren Vermeidung informiert worden (Arztbrief von Prof. Dr. B/Dr. S/Dr. F vom 18. Januar 1995).
Einen weiteren Anfall hatte der Kläger in der Nacht vom 28. auf den 29. März 1997 erlitten. Der Kläger war zu Hause im Sitzen bewusstlos geworden und hatte kurz gekrampft. Vom 29. bis zum 30. März 1997 war er im Städtischen Krankenhaus W wegen kurzer Bewusstlosigkeit stationär behandelt worden. Dort war der Verdacht geäußert worden, der Kläger betreibe möglicherweise einen erhöhten Alkoholkonsum. Diagnostiziert wurden eine plötzliche Bewusstlosigkeit sowie bewegungsabhängige Kopfschmerzen und Übelkeit. Auf seine eigene Verantwortung und nach Aufklärung über die möglichen Risiken war der Kläger auf seinen dringenden Wunsch entlassen worden (Arztbrief von Dr. R/Stationsarzt Ba vom 21. Juli 1997).
Am 9. Juni 2001 stürzte der Kläger während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Rettungssanitäter für die Johanniter-Unfall-Hilfe bei der "Rave Parade" in R. Der Notarzt F führte im Notarztprotokoll vom 9. Juni 2001 aus, es hätte sich um einen Krampfanfall ohne Zungenbiss gehandelt. Es seien für eine Dauer von ca. 2-3 Minuten neurologische Ausfälle aufgetreten. Der Kläger habe über sehr viel Stress in den letzten Wochen geklagt. So sei drei Wochen vor dem Ereignis seine Mutter verstorben. Der Notarzt F gab unter der Rubrik "Erkrankung" ein Krampfleiden und unter der Rubrik "Verletzungsbefunde" einen generalisierten Krampfanfall an. Vom 9. bis zum 19. Juni 2001 wurde der Kläger in der O Klinik R stationär behandelt. Nach Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) am 13. Juni 2001 wurde folgende Diagnose gestellt: "Schädel-Hirn-Trauma mit Felsenbein, li. u. intrakraniell freier Luft; Hirnkontusion re frontal, li temporal ohne raumfordernden Effekt nach Sturz bei erstmaligem Grand-Mal-Anfall am 9.6.01" (Vorläufiger Entlassungs-/Verlegungsbrief ohne Datum). Dr. S/Dr. Sch beschrieben eine Amnesie für das Sturzereignis bzw. den Krampfanfall. Der Kläger habe sich erst wieder an den Transport per Rettungswagen erinnern können. Fremdanamnestisch wurde angegeben, der Kläger sei im Stehen plötzlich bewusstlos geworden und hätte an allen Extremitäten tonisch-klonisch gekrampft. Nach Gabe von Valium hätten die Krämpfe sistiert und sei der Kläger wieder aufgeklart. Im weiteren Verlauf sei er schläfrig gewesen. Neurologisch wurden eine Prellmarke und ein Galeahämatom links-temporo-occipital beschrieben. Das Schädel-Computertomogramm(CT) ergab eine Felsenbeinquerfraktur links, eine Einblutung in das Felsenbein und das Mastoid, ein schmales Epiduralhämatom und eine epidurale Luft links-occipital bis etwa 1 cm Dicke, keine cerebrale Einblutung und ein Kontusionsödem links-occipital. Dr. S/Dr. Sch diagnostizier...