Leitsatz (amtlich)

1. Leistungen, die in Ausführung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils erbracht worden sind, können nach §§ 50, 45 Abs 4 S 1, Abs 3 S 2 SGB 10, § 580 Nr 6 ZPO zurückgefordert werden. Ist ein Ausführungsbescheid erlassen worden, spricht mehr für eine Erstattung nach § 50 Abs 1 als nach § 50 Abs 2 SGB 10 (Abgrenzung und Fortentwicklung zu BSG vom 12.9.1984 4 RJ 79/83 = BSGE 57, 138 und BSG vom 15.5.1985 5b/1 RJ 34/84 = BSG SozR 1500 § 154 Nr 8).

2. Ein Erstattungsanspruch des (vorläufig) verurteilten Leistungsträgers gegen einen anderen Sozialleistungsträger schließt die Rückforderung vom Leistungsempfänger aus, weil die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10 entweder die Rechtswidrigkeit iS von § 45 SGB 10 oder den Zusammenhang zwischen Bewilligung und Leistungserbringung iS von § 50 SGB 10 aufhebt. Dieser Wirkung steht die Versäumung der Ausschlußfrist des § 111 SGB 10 nicht entgegen (vgl BSG vom 7.8.1986 4a RJ 33/85 = Die Leistungen 1987, 325).

3. Ist dem Träger der Sozialhilfe die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers und die Vorläufigkeit der Urteilsleistung von Anfang an bekannt, steht dem vorläufig verurteilten Leistungsträger nach Aufhebung des Urteils gemäß § 103 SGB 10 ein Erstattungsanspruch in Höhe des Betrags zu, der ohne das Urteil als Sozialhilfe zu zahlen gewesen wäre.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.11.1991; Aktenzeichen 5 RJ 57/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648220

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