Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Unterhalts iS des RVO § 1265 = AVG § 42 (der nach der Rechtsprechung Zahlungen in Höhe von etwa 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Berechtigten voraussetzt

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff des Unterhalts iS des RVO § 1265 = AVG § 42 (der nach der Rechtsprechung Zahlungen in Höhe von etwa 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Berechtigten voraussetzt:

Beim Wohnen im eigenen Haus - bzw in einer Eigentumswohnung - ist der Unterkunftsbedarf grundsätzlich nicht entsprechend SHRegelsatzV § 3 nach den tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall festzusetzen. Maßgebend ist vielmehr der durchschnittliche, örtlich und zeitlich erforderliche Betrag für Unterkunft (Anschluß an BSG vom 1976-01-20 5 RJ 91/75 = SozSich 1976, 125). Zur Ermittlung dieses Durchschnittsbetrags können Mietspiegel und - als Obergrenze - die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach WoGG 2 § 8 herangezogen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650279

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