nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 19.11.2003; Aktenzeichen S 10 RJ 231/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Zahlung der großen Witwenrente auch für die Monate August 1996 bis Oktober 1996 streitig.
Die 1940 geborene Klägerin ist Witwe ihres aufgrund eines Arbeitsunfalls (geringfügige Beschäftigung als Aushilfsfahrer) am 3. April 1996 verstorbenen Ehegatten, der seit dem 1. März 1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten bezog. Auf ihren Antrag vom 10. April 1996 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1996 große Witwenrente ab dem 1. Mai 1996 in Höhe von monatlich DM 654,20. Weiter führte die Beklagte aus, dass die Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft berechnet worden sei. Sollte eine Mitteilung über eine Rentengewährung eingehen, so behielte sich die Beklagte eine Neuberechnung sowie die Rückforderung evtl. überzahlter Beträge vor.
Vorsorglich meldete die Beklagte telefonisch einen Erstattungsanspruch bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) bezügl. einer etwaigen Witwenrente aus der Unfallversicherung an.
Die BGF bewilligte der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalles mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 Hinterbliebenenrente ab dem 3. April 1996 bis zum 31. Juli 1996 in Höhe von monatlich DM 1.652,00 und ab dem 1. August 1996 in Höhe von monatlich DM 991,20.
Hierauf verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 eine Neuberechnung der Witwenrente: "Ab dem 1. Dezember 1996 werde lediglich monatlich DM 45,82 gezahlt; für den 1. Mai 1996 bis zum 30. November 1996 sei eine Überzahlung in Höhe von DM 5.464,62 eingetreten". Gleichzeitig meldete die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag bei der BGF ein Erstattungsanspruch in Höhe von DM 5.464,62 für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. November 1996 an.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Kürzung um mehr als 93 % aufgrund der nachträglichen Rentenzahlung der BGF für sie nicht nachvollziehbar sei. Bei Berücksichtigung der Freibeträge müsse ein wesentlich geringerer Betrag angerechnet werden. Zudem seien nach § 93 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Kürzungsvorschriften dann nicht anzuwenden, wenn sich der Arbeitsunfall nach dem Rentenbeginn ereignet habe. Ihr Ehegatte habe aber bereits seit dem 1. März 1989 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Bescheid vom 12. Juni 1996 über die Rentenbewilligung sei vorläufiger Natur gewesen, da die Klägerin auf die Möglichkeit der Neuberechnung der Hinterbliebenenrente nach Feststellung einer Unfallhinterbliebenenrente hingewiesen worden sei. Diese Neuberechnung sei entsprechend § 93 SGB VI ab dem 1. Mai 1996 erfolgt, sodass eine Überzahlung in Höhe von DM 5.464,62 eingetreten sei. Der Bescheid vom 12. Juni 1996 werde daher nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Hierbei seien Freibeträge beim Zusammentreffen von zwei Hinterbliebenenrenten nicht zu berücksichtigen. Auch habe man das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht rentenmindernd berücksichtigt. Nach der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) mit Wirkung ab 1. Januar 1992 (Art. 12 Abs. 8 WFG) geänderten Fassung des § 93 Abs. 5 SGB VI gelte die Nichtanwendung des § 93 Abs. 5 SGB XI nicht bei Hinterbliebenenrenten. Der Bescheid vom 17. Oktober 1996 sei deswegen rechtmäßig.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), die mit Beschluss vom 12. Januar 1998 zum Ruhen gebracht wurde (S 10 / 4 J 1076/97), nach Anrufung des Verfahrens mit weiterem Beschluss vom 5. Januar 2000 erneut zum Ruhen gebracht wurde (S 10 RJ 800/99).
Am 25. Januar 2002 hat die Klägerin erneut den Rechtsstreit wieder aufgerufen, der unter dem Aktenzeichen S 10 RJ 231/02 fortgeführt wurde.
Am 11. April 2003 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis des Inhalts ab, der Bescheid vom 17. Oktober 1996 werde hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 getroffenen Regelungen nach § 44 SGB X aufgehoben, da für diese Zeit keine Anrechnung der Unfallversicherungsleistungen auf die Witwenrente erfolge. Ab dem Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses über das WFG (hier 9. Juli 1996) müsse von einer "Bösgläubigkeit" der Klägerin ausgegangen werden. Das BSG habe in seinem Urteil vom 28. Mai 1997 hierzu ausgeführt, dass ab dem Tage des Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung hätten rechnen müssen, sodass es ihnen zumutbar gewesen wäre, seitdem ihr Verhalten auf deren...