Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Beitragserstattungsregelung des § 210 Abs 1a SGB 6. Versicherungsfreiheit bei selbstständiger Tätigkeit. Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Gleichbehandlung. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Eigentumsgarantie
Orientierungssatz
1. § 210 Abs 1a SGB 6 verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG (Anschluss an LSG Darmstadt vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13).
2. § 210 Abs 1a SGB 6 verstößt auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
Normenkette
SGB VI § 210 Abs. 1, 1a, § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen.
Der Kläger ist … 1964 geboren. Ausweislich der allgemeinen Kontenübersicht der Beklagten vom 24. Januar 2013 sind im Versicherungsverlauf insgesamt 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Es handelt sich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes von 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 sowie Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988. Seit 1. Oktober 1994 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Freiwillige Beiträge zahlte der Kläger an die Beklagte nicht.
Einen am 8. August 2001 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2002 ab.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 10. Oktober 2012, als Dozent an einer Hochschule geringfügig selbständig tätig zu sein. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte die Beklagte die Versicherungsfreiheit des Klägers bezüglich dieser Tätigkeit.
Unter dem 5. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von ihm in der Vergangenheit entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Beiträge seien zu erstatten, wenn Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Dies gelte nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei seien. Beiträge seien nicht zu erstatten, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung gebraucht gemacht worden oder solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Eine freiwillige Beitragszahlung während der Zeit der Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldat auf Zeit, Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder während einer befristeten Befreiung von der Versicherungspflicht sei dabei unbeachtlich. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge erfülle der Kläger nicht, da er nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Begründung des Ablehnungsbescheides gehe bereits ins Leere. Als seit 1. Oktober 1994 selbständiger Rechtsanwalt und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei er im Sinne der rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben bereits nicht versicherungspflichtig. Einschlägige Anspruchsgrundlage sei § 210 SGB VI. Dort würden nach Abs. 1a gleichgestellten Versicherten Beitragsrückerstattungen bewilligt, falls die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Diese Regelung sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unstreitig habe er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Auch seine Lehrtätigkeit falle unter die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Hier sei eine einheitliche Betrachtung der Einkünfte vorzunehmen, wie dies auch im Einkommensteuerrecht der Fall sei.
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück. Zusätzlich zur bisherigen Begründung führte er aus, der Antrag auf Befreiung für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI vom 8. August 2001 sei mit Bescheid vom 18. Februar 2002 abgelehnt worden. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte führe nicht zwangsläufig zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi...