Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Unterstützungsleistung nach § 66 SGB 5 steht nur dem Versicherten zu
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Krankenkassen bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nach § 66 SGB V steht nach dem Wortlaut der Norm nur dem Versicherten zu. Dies folgt auch aus § 59 SGB I, wonach Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen geht auch nicht nach § 56 oder § 58 SGB I auf eine andere Person über.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.04.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird jeweils endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterstützungsleistungen der Krankenkasse bei einem Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen der medizinischen Behandlung seiner 1934 geborenen und 2015 verstorbenen Ehefrau.
Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Ehefrau des Klägers (im Folgenden Versicherte), mit der der Kläger zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte und deren Alleinerbe er ist, befand sich seit dem Jahr 2004 wiederholt in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum T. und in den S.-Kliniken N. und H.. Wegen eines von der Versicherten im Zusammenhang mit den Behandlungen im Jahr 2004 erfolgten vermuteten Behandlungsfehlers ist - auch gestützt auf eine von der Beklagten auf Antrag der Versicherten erfolgte Begutachtung - ein Schadensersatzprozess beim Landgericht H. anhängig.
Am 19.11.2009 wurde die Versicherte wegen eines geplatzten Blinddarms im S.-Klinikum H. operiert und am 07.12.2009 wieder entlassen. In der Folge befand sich die Versicherte fortlaufend in ärztlicher Behandlung. Am 17.07.2013 diagnostizierten die Ärzte im S.-Klinikum H. ein abdominelles Adenokarzinom. Im Anschluss daran erfolgten Untersuchungen der Versicherten in der Universitätsklinik T.. Von August bis Oktober 2013 erhielt die Versicherte vier Zyklen einer Chemotherapie und nach einer Behandlung in den S.-Kliniken vom 30.10. bis 07.11.2013 wegen eines Subileus und Erbrechens zwei weitere Zyklen Chemotherapie. Am 31.01.2014 wurde eine Explorativ-Laparotomie in der Universitätsklinik T. durchgeführt, die deutliche Verwachsungen des Dünn- und Dickdarms unter Einbezug der Tumorplatte der Bauchdecke sowie abdominal eine Tumoraussaat mit Beteiligung der Mesenterialwurzel ergab. Der Situs war nicht operabel. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 wurde die Versicherte in der Universitätsklinik H. in eine Studie einbezogen. Zwischen dem 12.02.2015 und 20.08.2015 befand sie sich tageweise stationär in Behandlung in der Universitätsklinik H., dem B. Krankenhaus H., im V.-Krankenhaus und in den S.-Kliniken H., wo sie am 20.08.2015 verstarb.
Bereits im Dezember 2013 wandte sich die Tochter der Versicherten unter Vorlage einer von der Versicherten erteilten Vollmacht an die Beklagte und bat um Unterstützung. Sie vermutete zunächst einen Behandlungsfehler der die Versicherte behandelnden Frauenärztin. Im weiteren Verlauf vertrat sie die Auffassung, die Appendixoperation hätte zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen müssen. Außerdem äußerte sie den Verdacht, dass die im Jahr 2013 bei der Versicherten diagnostizierte Krebserkrankung im Zusammenhang mit der verspäteten Appendixoperation stehe und darüber hinaus in der Behandlung der zu spät erkannten Tumorerkrankung weitere Behandlungsfehler unterlaufen seien, welche letztlich zum Tod der Versicherten geführt hätten. Nach dem Tod der Versicherten legte die Tochter der Beklagten am 13.11.2015 eine Vollmacht ihres Vaters und Witwers der Versicherten und die Eröffnungsniederschrift des Notariats H.-B. II vom 17.09.2015 vor, wonach der Witwer zum Alleinerben nach seiner Ehefrau eingesetzt wurde.
Die Beklagte forderte zunächst von der die Versicherte behandelnden Frauenärztin, der Radiologischen Praxis, den S.-Kliniken, den behandelnden Hausärzten und den Universitätskliniken T. und H. die Patientenunterlagen an und beauftragte im Anschluss daran den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) mit einer Begutachtung. Der MDK gab den Gutachtensauftrag an einen externen Gutachter ab. Erstattet wurde das Gutachten von der Fachärztin für Gynäkologie Dr. B. unter dem 23.02.2015, die im Gutachten die Auffassung vertrat, dass die Versicherte zusammenfassend von Februar 2013 bis Februar 2014 gemäß geltendem Fachstandard behandelt worden sei. Intern unterzog der MDK das Gutachten einem Reviewprozess. Im Anschluss daran erstattete Dr. H., MDK, ein weiteres Gutachten unter dem 24.03.2015 mit Blick darauf, ob die Operation am 31.01.2014 regelrecht erfolgt ist. Dr. H. fand in diesem Gutachten keine Hinweise auf einen Behandlungsfehler. Dies teilte die Bekl...