Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht für ärztliche Tätigkeit. Mitgliedschaft in berufsständischer Versorgungseinrichtung. keine Auswirkung auf eine Tätigkeit als Pharmaberater oder Pharmareferent
Leitsatz (amtlich)
Die gegenüber einem Arzt ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine ärztliche Tätigkeit gilt nicht für eine Tätigkeit als so genannter Fachreferent bei einem Pharmaunternehmen (vgl bereits Urteil des Senats vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 13.016,26 festgesetzt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob der Beigeladene als Pharmaberater (“Fachreferent„) von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) befreit ist oder die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von € 13.016,26 fordert.
Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen eines israelischen Pharmakonzerns. Schwerpunkt des Unternehmens ist die Bekämpfung der Multiplen Sklerose (im Folgenden MS). In diesem Rahmen beschäftigt die Klägerin Pharmaberater/Pharmareferenten, von ihr als Wissenschaftliche Fachreferenten bezeichnet.
Der 1964 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt und seit 01. September 1991 nach Aufnahme einer Tätigkeit an einem Forschungsinstitut für Lungenkrankheiten und Tuberkulose in Berlin Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Die Beklagte befreite ihn durch Bescheid vom 17. Dezember 1991 wegen dieser Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bescheid enthält den Hinweis, die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstrecke sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf längstens ein Jahr zeitlich begrenzt seien und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt würden.
Aufgrund Anstellungsvertrags vom 29./31. August 2003 nahm der Beigeladene zum 01. September 2003 eine Angestelltentätigkeit bei der Klägerin auf. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrags sollte er als Wissenschaftlicher Fachreferent für Spezial-Außendienst Neurologie tätig sein (Nr. 1). Das Aufgabengebiet des Beigeladenen umfasse (Nr. 3) im Wesentlichen die umfassende Betreuung selektierter Zentren und Meinungsbildner für MS, die operative Umsetzung der entsprechenden Strategien, die Kooperation mit den Bereichen Marketing und Medizinische Wissenschaft der Klägerin und mit den Außendienstkollegen des Partners Aventis, die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an nationalen Fachkongressen. Das Bearbeitungsgebiet des Beigeladenen umfasse den Großraum Niedersachsen West und Teile Nordrhein-Westfalens (Nr. 4). Nebentätigkeiten waren untersagt oder jedenfalls genehmigungspflichtig (Nrn. 5 und 6 des Vertrags). Vereinbart war ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 5.500,00 und ein variabler Prämienanteil (§ 3 des Anstellungsvertrags). Die weiteren Bestimmungen des Vertrags entsprachen den Üblichkeiten des Arbeitsrechts; besondere Bestimmungen über Sozialversicherung wurden nicht getroffen. Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin endete am 31. März 2005. Seitdem ist der Beigeladene als Arzt tätig. Wegen der erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führte die Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Aufgrund einer Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum September 2001 bis September 2004 setzte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von € 14.387,94 fest. Von den nachgeforderten Beiträgen entfielen auf den Beigeladenen für den Zeitraum vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 € 13.016,26. Der Beigeladene sei als Pharmareferent seit 01. September 2003 rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen und berufsfremde Beschäftigungen würden hiervon nicht erfasst. Pharmaberater/Pharmareferenten übten keinen von dem Recht auf Befreiung erfassten Kammerberuf aus. Hiergegen erhoben die Klägerin und der Beigeladene Widerspruch. Der Beigeladene vertrat die Auffassung, er unterliege nicht der Rentenversicherungspflicht. Eine berufsfremde Tätigkeit liege nicht vor. Die berufliche Tätigkeit eines A...