Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt ≪hier Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie≫. keine Ausführung und Abrechnung szintigrafischer Untersuchungen wegen Fachfremdheit. keine verfassungsrechtlichen Bedenken

 

Orientierungssatz

Die Ausführung und Abrechnung szintigraphischer Untersuchungen der Schilddrüse gehören nicht zum Fachgebiet der Inneren Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie„. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG bestehen nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen gem. Nr.5435 EBM/17320 EBM 2000plus (quantitative und qualitative szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse).

Der 1962 geborene Kläger nimmt als Facharzt für Innere Medizin (Verwaltungsakte - VA - S. 53) an der vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in K. teil. Unter dem 18.5.1999 erteilte ihm die Ärztekammer Nordrhein eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung hinsichtlich des Gesamtbereichs der Notfalldiagnostik. (VA S. 31). Mit Urkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 28.3.2001 wurde dem Kläger auf Grund der nachgewiesenen Weiterbildung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO) die Anerkennung zur Führung der Schwerpunktsbezeichnung “Endokrinologie„ verliehen (VA S. 52).

Unter dem 15.10.2002 beantragte der Kläger die Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Radiologie- und Nuklearmedizinischen Leistungen nach Gebührennummer 5435 EBM a.F. (Diagnostik der Schilddrüse/Nebenschilddrüse). Hinsichtlich der apparativen Ausstattung verwies er auf die vorhandene Apparatur in der Praxis des Prof. Dr. H., die er ab 1.1.2003 als dessen Nachfolger übernehmen werde (VA S. 57). Mit Urkunde vom 12.2.2003 (VA S. 76) bescheinigte die Landesärztekammer Baden-Württemberg dem Kläger den Erwerb der erforderlichen Fachkunde auf dem Anwendungsgebiet: Offene radioaktive Stoffe A1 2,1,3 Organbezogene Untersuchung (Schilddrüse)„.

Auf entsprechende Anfrage der Beklagten teilte die Bezirksärztekammer Südbaden mit Schreiben (Zwischennachricht) vom 23.1.2003 (VA S. 69) mit, der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer Baden-Württemberg habe die Auffassung vertreten, dass die selbstständige Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen endokriner Organe auch für Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie„ fachfremd sei; dieser Beschluss habe allerdings nur vorläufigen Charakter.

Mit Bescheid vom 26.5.2003 (VA S. 90) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar ein Kolloquium gem. § 10 Abs. 5 i. V. m. § 17 Abs. 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (im folgenden: Strahlendiagnostik-Vereinbarung) vor der Radiologie-Kommission am 11.12.2002 mit Erfolg absolviert. Der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer Baden-Württemberg vertrete aber die Auffassung, dass die selbstständige Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen endokriner Organe auch für Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie„ fachfremd sei. Die Weiterbildungsordnung für den Erwerb der genannten Schwerpunktbezeichnung fordere nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Indikation und Bewertung, nicht jedoch in der Durchführung nuklearmedizinischer Untersuchungen. Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg habe den genannten Beschluss des Weiterbildungsausschusses in seiner Sitzung vom 21.3.2003 bestätigt. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik könne somit nicht erteilt werden, da diese nicht zum Fachgebiet der Inneren Medizin mit Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie„ gehörten.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe im Hinblick auf seine grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Anspruch auf die gem. § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 2 Satz 1 der Strahlendiagnostik-Vereinbarung erforderliche Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der streitigen Leistungen, weil er alle Voraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung erfülle. Auf die von der Beklagten behauptete Fachfremdheit der Leistung komme es nicht an, weil ein entsprechender Versagungstatbestand in der Strahlendiagnostik-Vereinbarung nicht vorgesehen sei. Diese gehe dem allgemeinen Recht der ärztlichen Weiterbildung als spezielleres Regelwerk vor. Eine medizinische Dienstleistung dürfe daher nicht unter Hinweis auf das Weiterbildungsrecht als fachfremd beurteilt werden, wenn der Arzt sie nach der Strahlendiagnostik-Vereinbarung erbringen dürfe. Vielmehr lasse die Strahlendiagnostik-Vereinbarung ausdrücklich Raum für nuklearmedizinische Dienstleistungen auch durch Ärzte, die nicht als Fachärzte für Nuklearmedi...

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