Leitsatz (amtlich)

Eine berufliche Fortbildung ist nicht zweckmäßig iS des AFG § 36 (in der bis 1975-12-31 geltenden Fassung) iVm AFuU § 8, wenn der Antragsteller beim Beginn der Maßnahme über 63 Jahre und bei Beendigung der Maßnahme 65 Jahre alt ist. Unerheblich ist dabei, ob er beabsichtigt, die erstrebte berufliche Tätigkeit über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus auszuüben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654069

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