Leitsatz (amtlich)

Haben die Versicherte und ihr Ehemann (Kläger) vor dem Tod der Versicherten freie Kost und Unterkunft aufgrund eines Übergabevertrages erhalten, durch den sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf einen Dritten übertragen haben, so steht der beiderseits gleichen Zurechnung dieser Leistung als Unterhaltsaufkommen der Eheleute nicht entgegen, daß der Eigentumsanteil an den übertragenen Vermögensgegenständen auf Seiten eines Ehepartners größer gewesen ist als beim anderen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.11.1977; Aktenzeichen 5 RJ 58/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647184

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