Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen für Auszubildende. Unterkunftskostenzuschuss. Deckelung der unangemessenen Unterkunftskosten auf den abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarf. Deckung durch den Unterkunftsbedarfsanteil in der Berufsausbildungsbeihilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II an einen Auszubildenden scheidet aus, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf, der nach dem SGB II zu ermitteln ist, die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe abstrakt enthaltenen Unterkunftsbedarf nicht übersteigt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) der Klägerin nach § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die 1982 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und dem am 25.05.2010 geborenen gemeinsamen Kind in einer 73,24 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung in M.. Aufgrund des am 22.09.2011 geschlossenen Mietvertrages hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen monatlichen Mietzins von insgesamt 631,00 € (Grundmiete 425,00 €, Betriebskosten 108,00 € und Heiz- und Warmwasserkosten 98,00 €) zu entrichten.
Am 01.08.2011 nahm die Klägerin eine Ausbildung bei der Firma t. in W. mit dem Ziel der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation auf. Das Berufsausbildungsverhältnis endete am 31.07.2014, wobei die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bereits zum 03.07.2014 von der Firma t als Festangestellte übernommen wurde. Laut Berufsausbildungsvertrag vom 02.03.2011 war eine monatliche Vergütung von (brutto) 584,00 € im ersten, 624,00 € im zweiten und 655,00 € im dritten Ausbildungsjahr vereinbart. Nach den Verdienstabrechnungen der Firma t erhielt die Klägerin im Januar 2013 eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 673,59 € (netto 466,16 €), im Februar 2013 i.H.v. 650,48 € (netto 450,66 €), im März, April und Mai 2013 i.H.v. 673,59 € (netto 466,16 €), im Juni 2013 i.H.v. 997,59 € (netto 681,66 €), im Juli 2013 i.H.v. 673,59 € (netto 466,16 €), im August 2013 705,59 € (netto 563,24 €) sowie im September und Oktober 2013 729,59 € (netto 582,39 €). Mit Bescheid vom 11.07.2012 (Bl. 17-19 der Verw.akte Band I) gewährte die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Klägerin aufgrund ihres am 18.05.2012 gestellten Antrages Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom 01.05.2012 bis 31.10.2013 i.H.v. monatlich 145,00 €. Für diesen Zeitraum errechnete die BA einen Bedarf für den Lebensunterhalt i.H.v. 572,00 € sowie einen Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. 48,10 € (Gesamtbedarf 620,10 €). Als Einkommen wurde die Ausbildungsvergütung i.H.v. 475,23 € angerechnet, was zu der angegebenen BAB i.H.v. 145,00 € führte. Mit Bescheid vom 16.10.2013 (Bl. 19/20 der Verw.akte Band II) gewährte die BA der Klägerin aufgrund ihres am 26.08.2013 gestellten Antrages BAB vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 i.H.v. monatlich 15,00 €. Für diesen Zeitraum errechnete die BA einen Bedarf für den Lebensunterhalt i.H.v. 572,00 € sowie einen Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. 49,50 € (Gesamtbedarf 621,50 €). Als Einkommen wurde die Ausbildungsvergütung i.H.v. 606,27 € angerechnet, was zu der angegebenen BAB i.H.v. 15,00 € führte. Die Familienkasse der BA leistet zudem monatlich 184,00 € Kindergeld an die Klägerin (Bescheid vom 11.06.2010).
Der Ehemann der Klägerin war ab Januar 2013 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Zum 01.09.2013 nahm er eine Ausbildung bei der Firma S. in M. als Anlagenmechaniker auf. Er bezieht hieraus ein Gehalt von monatlich (netto) 478,95 € (Kontoauszug vom 11.11.2013, Bl. 47 ff. der Verw.akte Band II). Die Stadt Mannheim bewilligte ihm mit Bescheid vom 19.03.2013 Wohngeld vom 01.01.2013 bis 31.10.2013 i.H.v. monatlich 130,00 € und mit Bescheid vom 01.10.2013 (Änderungsbescheid vom 06.11.2013) Wohngeld vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 i.H.v. monatlich 191,00 € sowie vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 i.H.v. monatlich 212,00 €.
Am 15.11.2013 (Eingang beim Beklagten: 11.02.2013) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende. Hierbei gab sie unter anderem an, einen Warmwasserboiler mit Strom zu betreiben. Zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes führte sie aus, dass dieser Arbeitslosengeld i.H.v. 865,20 € erhalte. Für das gemeinsame Kind sei Arbeitslosengeld II beantragt worden.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da sie die Bedarfe für KdU ausreichend mit eigenen Mitteln bestreiten könne. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Berechnungsbogens ging der Beklagte davon aus, dass zwar ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und He...