Leitsatz (amtlich)

Die einjährige Ausschlußfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 wird in rechtsanaloger Anwendung der §§ 209, 212, 217 BGB, § 52 SGB 10 auch durch einen wegen unterlassener Anhörung (§ 24 SGB 10) im Gerichtsverfahren aufgehobenen Verwaltungsakt unterbrochen, wenn innerhalb angemessener Frist, jedenfalls innerhalb von sechs Monaten, der neue Verwaltungsakt erlassen wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.08.1987; Aktenzeichen 11a RA 30/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666939

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