Leitsatz (amtlich)
Die einjährige Ausschlußfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 wird in rechtsanaloger Anwendung der §§ 209, 212, 217 BGB, § 52 SGB 10 auch durch einen wegen unterlassener Anhörung (§ 24 SGB 10) im Gerichtsverfahren aufgehobenen Verwaltungsakt unterbrochen, wenn innerhalb angemessener Frist, jedenfalls innerhalb von sechs Monaten, der neue Verwaltungsakt erlassen wird.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666939 |
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