Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Nichterfüllung der Anwartschaftszeit. kein Versicherungspflichtverhältnis. Bezug von Krankentagegeld einer schweizerischen privaten Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bezug sog Taggeldes, das von einem privaten Versicherungsunternehmen in der Schweiz gewährt worden ist, begründet kein Versicherungspflichtverhältnis iS des § 123 S 1 SGB 3 und führt deshalb nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit, wenn der Bezug nach dem Recht des Beschäftigungsstaats (hier: Schweiz) nicht beitragspflichtig gewesen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1975 geborene Kläger meldete sich am 1. Oktober 2001 beim damaligen Arbeitsamt L., Geschäftsstelle W.-T. (jetzt: Agentur für Arbeit; AA) arbeitslos. Zuvor hatte er bei der Firma D. W. in W.-T. als Produktionsmitarbeiter gearbeitet (Arbeitsverhältnis: 1. Februar 1999 bis 30. September 2000) und - nach einer Zeit des Krankengeldbezugs (1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001) - vom 1. Februar bis 31. März 2001 bei der Firma Sch. GmbH, vom 11. April bis 31. Juli 2001 bei der D. P. AG sowie vom 1. August bis 30. September 2001 bei der Firma S. C. GmbH in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Mit Bescheid vom 8. November 2001 bewilligte das AA dem Kläger Alg ab 1. Oktober 2001 in Höhe von 298,62 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 750 DM; Leistungsgruppe A; Kindermerkmal 0) für die Dauer von 360 Kalendertagen. Nachdem die Bewilligung von Alg für den Zeitraum 1. Oktober bis 15.November 2001 wieder aufgehoben worden war, bezog der Kläger Alg zunächst bis 6. Oktober 2002 (insgesamt 325 Tage). Ab 7. Oktober 2002 nahm er an einer Weiterbildungsmaßnahme teil und bezog - nach Abbruch der Maßnahme am 10. Januar 2003 - ab 11. Januar 2003 erneut Alg (Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2003). Am 27. Januar 2003 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma T. P. P. AG (TPP) in T. (Schweiz) auf; mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 26. Februar 2004 hob das AA die Bewilligung von Alg ab 28. Januar 2003 auf.

Am 20. Februar 2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alg. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der TPP vom 9. März 2004 hatte das Arbeitsverhältnis vom 27. Januar bis 30. September 2003 bestanden; Lohn sei bis 8. Juni 2003 gezahlt worden. Gemäß Bescheinigung der S. W. hatte der Kläger im Zeitraum 9. Mai 2003 bis 29. Februar 2004 Unfalltaggeld bezogen. Mit der Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind (nach der Verordnung EWG ≪EWG-VO≫ 1408/71; Vordruck E 301 CH) vom 18. März 2004 bestätigte das Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern, die Zurücklegung von einer abhängigen Beschäftigung entsprechenden Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten für die Zeit vom 27. Januar bis 8. Juni 2003. Die AA bewilligte dem Kläger daraufhin ab 1. März 2004 Alg in Höhe von 156,87 wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 390 €; Leistungsgruppe A; Prozentsatz 60) für die Dauer von 18 Kalendertagen (Bewilligungsbescheid vom 16. März 2004). Mit Bescheid vom 30. März 2004 hob sie die Bewilligung von Alg für den 27. Januar 2003 auf und forderte vom Kläger die Erstattung zu Unrecht ausgezahlter Leistungen in Höhe von 21,93 €; mit (Änderungs-) Bescheid vom 31. März 2004 bewilligt die AA (bei im Übrigen unveränderten Berechnungsgrundlagen) Alg auch für den 19. März 2004. Zur Begründung seines am 2. April 2004 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. März 2004 trug der Kläger vor, er sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 28. Januar 2003 bis 29. Februar 2004 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und wende sich deshalb gegen die Dauer des Anspruchs auf Alg. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2004 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück. Der letzte Anspruch des Klägers auf Alg sei am 16. November 2001 entstanden. Dieser sei am 1. März 2004 bis auf einen Restanspruch von 19 Tagen erschöpft gewesen. Einen neuen Anspruch habe der Kläger mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht erworben.

Mit der am 19. April 2004 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Auch der Bezug von Krankentagegeld begründe ein die Anwartschaftszeit erfüllendes Versicherungspflichtverhältnis. Dies müsse für das von einem privaten schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen gewährte Taggeld entsprechend gelten. Er habe deshalb einen neuen Anspruch auf Alg erworben, was auch dazu führe, dass bei der Berechnung des Alg die in der Schweiz erzielten Entgelte zugrunde zu legen seien. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Maßgebend seien nach der EWG-VO 1408/71 allein die in der Bescheinigung E 301 aufgef...

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