Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Mitverursachung. tatförderndes Verhalten. Unbilligkeit
Orientierungssatz
Die Geschädigte hat bei der Abwehr von die Nachtruhe störendem Lärm durch ihr Verhalten zum Eintritt der Schädigung zumindest annähernd gleichwertig beigetragen; deshalb besteht kein Anspruch auf Opferentschädigung. 2. Versorgungsleistungen nach dem OEG sind auch dann zu versagen, wenn tatbezogene Umstände den gleichen Rang wie eine Mitverursachung erreicht haben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660745 |
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