Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Arbeitsvermittlung. Kaution. Vergütung für die Arbeitsvermittlung. Auflage

 

Orientierungssatz

1. Die Erhebung einer Kaution vom Stellensuchenden für die Aufnahme in die Kartei des privaten Arbeitsvermittlers, die zurückgezahlt wird, wenn der Betreffende nicht mehr zur Vermittlung registriert sein will oder wenn er vermittelt wurde, stellt keine Vergütung iS des § 24 Abs 1 AFG dar.

2. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht befugt dem privaten Arbeitsvermittler die Unterlassung aufzuerlegen von Stellensuchenden eine Kauton zu erheben.

3. Mit Inkrafttreten des SGB 3 hat sich diese Rechtslage nicht geändert.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Auflagenbescheides im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 04.08.1994 eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, befristet bis zum 03.08.1997. Die Erlaubnis erstreckte sich auf die Arbeitsvermittlung aller Berufe und Personengruppen mit Ausnahme der Arbeitsvermittlung von Künstlern und Artisten, Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dressmen, Doppelgängern, Stuntmen, Discjockeys, Berufssportlern und Personen, die in Au-pair-Arbeitsverhältnissen tätig werden. Die Klägerin betreibt seither diese Arbeitsvermittlung, verlangt jedoch nach einem Gespräch mit dem jeweiligen Arbeitslosen eine "Kaution" in Höhe von 30.-- DM vor Aufnahme in die Bewerberdatei. Eine Rückzahlung erfolgt, wenn der Betreffende nicht mehr zur Vermittlung registriert sein will oder erfolgreich vermittelt wird. Grund dieses Verlangens der Klägerin ist die Sicherstellung, daß die Kandidaten ihre Bewerbungsunterlagen zurückfordern und sie informiert wird, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht. Die Beträge liegen getrennt von den Einnahmen der Klägerin auf einem eigens hierfür eingerichteten Konto, auf dem keine Verzinsung erfolgt.

Nachdem die Beklagte von diesem "Kautions-"Verlangen der Klägerin erfahren hatte, erging nach vorherigem Schriftwechsel -- darunter befand sich auch ein Schreiben der Beklagten vom 28.08.1995 -- schließlich der Bescheid vom 26.09.1995, mit dem die Beklagte der Klägerin die Auflage erteilte, es zu unterlassen, von Stellensuchenden eine Kaution zu erheben. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ausgeführt, der Begriff der Vergütung umfasse alle Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit erhoben würden. Hierzu gehöre auch das Erheben einer Kaution. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.11.1995).

Das hiergegen am 13.11.1995 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.04.1996 sinngemäß den angefochtenen Bescheid -- allerdings mit dem Datum des 28.08.1995 -- in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihr am 20.05.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.06.1996 Berufung eingelegt. Sie meint, Arbeitsvermittlung sei auch schon die Aufnahme des Arbeitsuchenden in die Kartei. Wenn hierfür eine Kaution verlangt werde, verstoße dies gegen § 24 Abs. 1 AFG, weil für die Aufnahme in die Kartei und das Verbleiben darin eine Vergütung verlangt werde. Nicht maßgebend sei, daß diese Vergütung Kaution genannt und wieder zurückgezahlt werde. Eine Rückzahlung erfolge jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer in der Kartei verbleiben wolle. Außerdem befürchtet die Beklagte, daß unseriöse Arbeitsvermittler es nur auf die Kautionszahlungen der Arbeitnehmer abgesehen haben könnten. Auch seriöse Erlaubnisinhaber könnten möglicherweise davon ausgehen, daß die Kautionen im Regelfall nicht zurückverlangt würden. Im Ergebnis könne dies auf das Verlangen von Einschreibgebühren hinauslaufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, daß die Beklagte unzulässigerweise versuche, eine Kaution in eine Vergütung umzudeuten. Demgegenüber werde die Kaution ausnahmslos zurückgezahlt. Der aus ihrer Sicht absurde Fall, daß ein Arbeitnehmer auf Dauer in der Kartei verbleiben wolle, stelle keine Ausnahme dar. Spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben oder dem Tod des Interessenten erfolge die Rückzahlung.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1997 mit Wirkung ab dem 04.08.1997 der Klägerin eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung für alle Berufe und Personengruppen mit denselben Ausnahmen wie im Bescheid vom 04.08.1994 erteilt und in einem Schreiben vom 04.07.1997 darauf hingewiesen, daß der Auflagenbescheid weiter gelte.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozeßakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Be...

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